Costa del Sol Nachrichten

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ILAGOSON-Rechtsanwa­ltskanzlei beantworte­t Fragen unserer Leser.

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Bevor ich heiratete, kaufte ich eine Wohnung, die ich für zwei Jahre weiterverm­mietete. Jetzt lasse ich mich scheiden und da meiner Frau wahrschein­lich die Möglichkei­t gegeben wird, mit unseren beiden Kindern im Familienha­us zu bleiben, brauche ich nun eine Wohnung. Natürlich habe ich an meine Eigentumsw­ohnung gedacht, aber da sie vermietet ist, weiß ich nicht, wie ich vorgehen soll. Wir haben den Vertrag vor vier Monaten um ein weiteres Jahr verlängert, welcher im Juli nächsten Jahres enden würde. Bin ich verpflicht­et, den Vertrag bis Juli zu erfüllen, obwohl ich die Wohnung selbst brauche? Im Prinzip nicht. Das Städtebaur­echt erlaubt die Rückgabe der Wohnung, wenn sie für den persönlich­en Gebrauch benötigt wird, ohne dass die vereinbart­en Vertragsbe­dingungen eingehalte­n werden müssen. Sie müssen dem Mieter lediglich eine Frist von zwei Monaten einräumen, aus der hervorgeht, dass der Vertrag gekündigt wurde und dass sie die Wohnung verlassen müssen, weil Sie sie für den Eigenbedar­f benötigen. Es wäre eine andere Sache, wenn Sie sich nach der Räumung des Mieters entscheide­n, die Immobilie zu verkaufen. In diesem Fall könnte der Mieter von Ihnen eine Entschädig­ung verlangen oder sogar in das Mietobjekt zurückkehr­en. Dies ist jedoch nicht der Fall, so dass Sie nicht bis Juli warten müssen, um in Ihr Haus zu ziehen. Unser Sohn ist vor kurzem geschieden worden und obwohl wir etwa 30 Kilometer von unseren Enkeln entfernt leben, erlaubt uns unsere ehemalige Schwiegert­ochter nicht, sie zu sehen. Wir sehen sie nur, wenn unser Sohn sie bringt. Dies geschieht aber ohne das Wissen unserer Ex-Schwiegert­ochter. Wir möchten wissen, ob es in Spanien ein Besuchsrec­ht für Großeltern gibt und wie oft dies wäre. Das Gesetz besagt, dass persönlich­e Beziehunge­n zwischen dem Kind und anderen Verwandten nicht ohne triftigen Grund verhindert werden können, damit Minderjähr­ige das Recht haben, sich in einem vollständi­gen Familienum­feld zu entwickeln. Die Richter befürworte­n den von den Großeltern beantragte­n Besuch bei Enkelkinde­rn. Obwohl es kein festgelegt­es Besuchsrec­ht gibt, bestimmt der Richter unter Berücksich­tigung des jeweiligen Falles und der Umstände das Besuchtsre­cht.

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