Anfragen an den Anwalt
ILAGOSON-Rechtsanwaltskanzlei beantwortet Fragen unserer Leser.
Bevor ich heiratete, kaufte ich eine Wohnung, die ich für zwei Jahre weitervermmietete. Jetzt lasse ich mich scheiden und da meiner Frau wahrscheinlich die Möglichkeit gegeben wird, mit unseren beiden Kindern im Familienhaus zu bleiben, brauche ich nun eine Wohnung. Natürlich habe ich an meine Eigentumswohnung gedacht, aber da sie vermietet ist, weiß ich nicht, wie ich vorgehen soll. Wir haben den Vertrag vor vier Monaten um ein weiteres Jahr verlängert, welcher im Juli nächsten Jahres enden würde. Bin ich verpflichtet, den Vertrag bis Juli zu erfüllen, obwohl ich die Wohnung selbst brauche? Im Prinzip nicht. Das Städtebaurecht erlaubt die Rückgabe der Wohnung, wenn sie für den persönlichen Gebrauch benötigt wird, ohne dass die vereinbarten Vertragsbedingungen eingehalten werden müssen. Sie müssen dem Mieter lediglich eine Frist von zwei Monaten einräumen, aus der hervorgeht, dass der Vertrag gekündigt wurde und dass sie die Wohnung verlassen müssen, weil Sie sie für den Eigenbedarf benötigen. Es wäre eine andere Sache, wenn Sie sich nach der Räumung des Mieters entscheiden, die Immobilie zu verkaufen. In diesem Fall könnte der Mieter von Ihnen eine Entschädigung verlangen oder sogar in das Mietobjekt zurückkehren. Dies ist jedoch nicht der Fall, so dass Sie nicht bis Juli warten müssen, um in Ihr Haus zu ziehen. Unser Sohn ist vor kurzem geschieden worden und obwohl wir etwa 30 Kilometer von unseren Enkeln entfernt leben, erlaubt uns unsere ehemalige Schwiegertochter nicht, sie zu sehen. Wir sehen sie nur, wenn unser Sohn sie bringt. Dies geschieht aber ohne das Wissen unserer Ex-Schwiegertochter. Wir möchten wissen, ob es in Spanien ein Besuchsrecht für Großeltern gibt und wie oft dies wäre. Das Gesetz besagt, dass persönliche Beziehungen zwischen dem Kind und anderen Verwandten nicht ohne triftigen Grund verhindert werden können, damit Minderjährige das Recht haben, sich in einem vollständigen Familienumfeld zu entwickeln. Die Richter befürworten den von den Großeltern beantragten Besuch bei Enkelkindern. Obwohl es kein festgelegtes Besuchsrecht gibt, bestimmt der Richter unter Berücksichtigung des jeweiligen Falles und der Umstände das Besuchtsrecht.