Nicht immer muss die Airline zahlen
Nach Flugausfällen wegen Streiks des Sicherheitspersonals: Welche Rechte haben Passagiere
Karlsruhe – dpa. Irgendwann hört der Spaß beim Reisen auf: Stundenlange Verspätungen, verpasste Anschlüsse, abgesagte Flüge. Für den Ärger gibt es in vielen Fällen als Trostpflaster immerhin eine Ausgleichszahlung von der Fluglinie. Allerdings können sich die Unternehmen in bestimmten Fällen auf eine Ausnahme in der Fluggastrechte-Verordnung der EU berufen. Wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die das Unternehmen nicht beeinflussen kann, entfällt der Anspruch. Immer wieder landen Streitfälle vor Gericht.
Worum geht es konkret?
Der BGH befasste sich jetzt in zwei Fällen mit der Forderung von je 600 Euro Ausgleichszahlung für insgesamt fünf Fluggäste. Die Kläger wollten Ende Mai 2016 mit British Airways von New York über London nach Stuttgart fliegen. Am Terminal des US-Flughafens fielen die Computer komplett aus. Damit die Flüge nicht gestrichen werden mussten, wurden die Formalitäten per Hand, am Laptop oder Telefon erledigt. Das dauerte, die Maschine kam fast drei Stunden zu spät in London an. Der vorgesehene Flug nach Stuttgart war weg. Am Ende hatten die Passagiere mehr als neun Stunden Verspätung. In diesem Fall gehen die Reisenden aber leer aus. Der BGH entschied, dass die Fluggesellschaft nicht für einen Fehler am Terminal einstehen muss, den sie nicht zu verantworten hat und dessen Behebung sie nicht beeinflussen kann.
Welche Regeln gelten für Ausgleichszahlungen?
Passagiere haben in der Regel Anspruch, wenn sich die Ankunft um drei Stunden oder mehr verzögert, der Flug kurzfristig ausfällt oder trotz Buchung kein Platz an Bord ist. Die zugrundeliegende EU-Verordnung gilt seit 2005. Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt von der Flugstrecke ab: Je nach Entfernung gibt es 250, 400 oder 600 Euro. Betroffene müssen das Geld von der Fluggesellschaft einfordern.
Was, wenn die Airline nicht reagiert oder ablehnt?
Dann kann möglicherweise die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) helfen. An sie können sich Flugreisende kostenlos wenden, wenn der Anbieter nicht zahlt. Die SÖP ist von der Bundesregierung als Verbraucherschlichtungsstelle für Reisende mit Bus, Bahn, Flugzeug und Schiff anerkannt. Von den mehr als 32.000 Fällen im Jahr 2018 betrafen nach Angaben von Geschäftsführer Heinz Klewe 87 Prozent den Flugverkehr. In 86 Prozent dieser Fälle war die Schlichtung erfolgreich.
Wie können Passagiere sonst zu ihrem Recht kommen?
Wer keine Schlichtung anstrebt und sich nicht selbst mit der Fluggesellschaft auseinandersetzen möchte, kann sich Hilfe bei spezialisierten Unternehmen suchen. Hier versuchen Fachleute, Ansprüche durchzusetzen, gegebenenfalls auch vor Gericht. Kosten entstehen für Passagiere nur im Erfolgsfall, dann aber bis zu 30 Prozent der erstrittenen Summe.
Warum gibt es so oft Streit?
Für die Fluggesellschaften geht es jedes Jahr um viele Millionen Euro. Trotz mehrerer Urteile auch vom BGH landet der Streit über die Einschätzung, wann außergewöhnliche Umstände vorliegen, immer wieder vor den Gerichten. Die EU müsse daher die Verordnung präzisieren, fordert der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft. „Wir brauchen schon lange eine Revision der Verordnung, die Airlines und den Passagieren umfassend Rechtssicherheit gibt“, teilt Hauptgeschäftsführer Matthias von Randow mit.