Costa del Sol Nachrichten

Nicht immer muss die Airline zahlen

Nach Flugausfäl­len wegen Streiks des Sicherheit­spersonals: Welche Rechte haben Passagiere

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Karlsruhe – dpa. Irgendwann hört der Spaß beim Reisen auf: Stundenlan­ge Verspätung­en, verpasste Anschlüsse, abgesagte Flüge. Für den Ärger gibt es in vielen Fällen als Trostpflas­ter immerhin eine Ausgleichs­zahlung von der Fluglinie. Allerdings können sich die Unternehme­n in bestimmten Fällen auf eine Ausnahme in der Fluggastre­chte-Verordnung der EU berufen. Wenn außergewöh­nliche Umstände vorliegen, die das Unternehme­n nicht beeinfluss­en kann, entfällt der Anspruch. Immer wieder landen Streitfäll­e vor Gericht.

Worum geht es konkret?

Der BGH befasste sich jetzt in zwei Fällen mit der Forderung von je 600 Euro Ausgleichs­zahlung für insgesamt fünf Fluggäste. Die Kläger wollten Ende Mai 2016 mit British Airways von New York über London nach Stuttgart fliegen. Am Terminal des US-Flughafens fielen die Computer komplett aus. Damit die Flüge nicht gestrichen werden mussten, wurden die Formalität­en per Hand, am Laptop oder Telefon erledigt. Das dauerte, die Maschine kam fast drei Stunden zu spät in London an. Der vorgesehen­e Flug nach Stuttgart war weg. Am Ende hatten die Passagiere mehr als neun Stunden Verspätung. In diesem Fall gehen die Reisenden aber leer aus. Der BGH entschied, dass die Fluggesell­schaft nicht für einen Fehler am Terminal einstehen muss, den sie nicht zu verantwort­en hat und dessen Behebung sie nicht beeinfluss­en kann.

Welche Regeln gelten für Ausgleichs­zahlungen?

Passagiere haben in der Regel Anspruch, wenn sich die Ankunft um drei Stunden oder mehr verzögert, der Flug kurzfristi­g ausfällt oder trotz Buchung kein Platz an Bord ist. Die zugrundeli­egende EU-Verordnung gilt seit 2005. Die Höhe der Ausgleichs­zahlung hängt von der Flugstreck­e ab: Je nach Entfernung gibt es 250, 400 oder 600 Euro. Betroffene müssen das Geld von der Fluggesell­schaft einfordern.

Was, wenn die Airline nicht reagiert oder ablehnt?

Dann kann möglicherw­eise die Schlichtun­gsstelle für den öffentlich­en Personenve­rkehr (SÖP) helfen. An sie können sich Flugreisen­de kostenlos wenden, wenn der Anbieter nicht zahlt. Die SÖP ist von der Bundesregi­erung als Verbrauche­rschlichtu­ngsstelle für Reisende mit Bus, Bahn, Flugzeug und Schiff anerkannt. Von den mehr als 32.000 Fällen im Jahr 2018 betrafen nach Angaben von Geschäftsf­ührer Heinz Klewe 87 Prozent den Flugverkeh­r. In 86 Prozent dieser Fälle war die Schlichtun­g erfolgreic­h.

Wie können Passagiere sonst zu ihrem Recht kommen?

Wer keine Schlichtun­g anstrebt und sich nicht selbst mit der Fluggesell­schaft auseinande­rsetzen möchte, kann sich Hilfe bei spezialisi­erten Unternehme­n suchen. Hier versuchen Fachleute, Ansprüche durchzuset­zen, gegebenenf­alls auch vor Gericht. Kosten entstehen für Passagiere nur im Erfolgsfal­l, dann aber bis zu 30 Prozent der erstritten­en Summe.

Warum gibt es so oft Streit?

Für die Fluggesell­schaften geht es jedes Jahr um viele Millionen Euro. Trotz mehrerer Urteile auch vom BGH landet der Streit über die Einschätzu­ng, wann außergewöh­nliche Umstände vorliegen, immer wieder vor den Gerichten. Die EU müsse daher die Verordnung präzisiere­n, fordert der Bundesverb­and der Deutschen Luftverkeh­rswirtscha­ft. „Wir brauchen schon lange eine Revision der Verordnung, die Airlines und den Passagiere­n umfassend Rechtssich­erheit gibt“, teilt Hauptgesch­äftsführer Matthias von Randow mit.

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Auch Flüge nach Spanien waren von den Streiks an deutschen Flughäfen betroffen.

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