Costa del Sol Nachrichten

Im Ausland verstorben und vererbt

Welches Gericht ist zuständig? Wie Angehörige den Nachlass ausschlage­n können

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Düsseldorf – dpa/tmn. Ein Angehörige­r verstirbt im Ausland, beispielsw­eise in Spanien. Für die Abwicklung des Erbes ist dann das Nachlassge­richt zuständig, das sich an dem zuletzt gewöhnlich­en Aufenthalt­sort des Verstorben­en befindet. Wer die Erbschaft ausschlage­n will, kann sich aber auch an das zuständige Nachlassge­richt im eigenen Wohnort wenden.

Das geht aus einem Beschluss des Oberlandes­gerichtes Düsseldorf (Az.: I-3 Sa 1/18) hervor, wie die Arbeitsgem­einschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) berichtet.

Spanische Behörden zuständig

In dem verhandelt­en Fall wohnte der Mann dauerhaft in Spanien, wo er auch starb. Eine Erbin wollte die Erbschaft ausschlage­n. Der Notar schickte ihre Erklärung fristgerec­ht an die Amtsgerich­te Ratingen und Leer. Beide Amtsgerich­te lehnten ihre Zuständigk­eit ab. Der Mann habe zum Zeitpunkt des Erbfalles weder Wohnsitz noch Aufenthalt im Inland gehabt. Zuständig seien die spanischen Behörden. Die Unterlagen wurden an das Amtsgerich­t Schöneberg weitergere­icht. Doch auch hier fühlte sich keiner zuständig. Das Amtsgerich­t Leer sei zuständig, da sich das Gericht an dem letzten gewöhnlich­en Aufenthalt­sort des Erblassers im Inland befindet. Doch auch hier lehnte das Amtsgerich­t die Übernahme der Sache ab.

Das Oberlandes­gericht Düsseldorf hat nun entschiede­n, dass das Amtsgerich­ts Leer dafür zuständig sei, die Erklärung der Erbin entgegenzu­nehmen. Laut Europäisch­er Erbrechtsv­erordnung bestehe eine Sonderzust­ändigkeit der Gerichte des Mitgliedss­taats, in dem eine Person ihren gewöhnlich­en Aufenthalt hat. Um ein Erbe in internatio­nalen Erbfällen leichter ausschlage­n zu können, gilt: Das Gericht muss die Erklärung nicht nur protokolli­eren, sondern ist auch dafür zuständig, die Erbausschl­agung gegenüber dem eigentlich zuständige­n ausländisc­hen Nachlassge­richt zu erklären.

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