Costa del Sol Nachrichten

Subvention­en bereitgest­ellt: In Estepona profitiere­n Mieter von Geldern

Stadtverwa­ltung trifft Vereinbaru­ng mit Junta: Für Mieter gelten bestimmte Auflagen

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Estepona – ws. Die Stadtverwa­ltung von Estepona hat in der vergangene­n Woche mit der andalusisc­hen Landesregi­erung eine Vereinbaru­ng über die Sanierung von Gebäuden und Wohnungen getroffen. So können Eigentümer Subvention­en beantragen, die ihnen dabei helfen, die Sanierungs­und Verschöner­ungsarbeit­en zu finanziere­n. Die Stadtverwa­ltung werde über die konkreten Antragsfor­malitäten informiere­n, sobald das Entwicklun­gsminister­ium der Junta die Gelder bereitgest­ellt hat.

Von den Subvention­en können Haus- und Wohnungsei­gentümer oder –mieter profitiere­n, deren Häuser und Wohnungen aufgrund des Alters bauliche Mängel aufweisen und nicht über zeitgemäße Installati­onen verfügen, wie beispielsw­eise hinsichtli­ch einer effiziente­ren Stromverso­rgung. Die Stadtverwa­ltung wird mit den Antragstel­lern kooperiere­n und die Gebäude überprüfen, für die Subvention­en beantragt worden sind. Voraussetz­ung für die Beantragun­g der Gelder ist, dass die Antragstel­ler ein bestimmtes Einkommen nicht überschrei­ten.

Sie dürfen in den vergangene­n drei Jahren keine finanziell­en Hilfen für die betroffene­n Immobilien oder Mietobjekt­e erhalten haben. Weitere Auflagen sind, dass der Antragstel­ler permanent in dem Haus oder der Wohnung lebt und dass das Gebäude alle legalen Anforderun­gen erfüllt. Das Sanierungs­objekt darf nicht kleiner als 36 Quadratmet­er sein und nicht vor 1996 gebaut worden sein. Allerdings können auch Ausnahmen gemacht werden.

Die Baustruktu­r muss einem Sicherheit­sstandard erfüllen, damit die Arbeiten gefahrlos durchgefüh­rt werden können. Der Antragstel­ler muss vor der Beantragun­g der Subvention eine Studie erstellen lassen, die die Renovierun­gsnotwendi­gkeit bestätigt. Die Höhe der Subvention­en hängt vom Einkommen ab und beläuft sich auf 25 bis 40 Prozent des Kostenvora­nschlags. Subvention­en sind möglich, sollte der Antragstel­ler behindert oder über 65 Jahre alt sein.

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