„Doppelbesteuerung“von Beamten
Leserbriefe zum Artikel „Doppel angeschmiert“über die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens
Es geht um Ihren Bericht zur „Doppelbesteuerung“– wörtlich zu verstehen – von deutschen Beamten in Spanien. Ich habe schon vor einiger Zeit der deutschen Botschaft in Madrid einen Link zu einem Artikel von Ihnen geschickt und angefragt, ob man zentral Listen führt, um Bundesbürger und ehemalige Staatsdiener bei einer eventuellen Sammelklage zu unterstützen. Leider kam von dort keine positive Antwort.
Legen Sie Listen auf bzw. sammeln Sie Infos zu Betroffenen, damit wir uns gemeinsam gegen die Willkür und Ignoranz wehren können? Eine Sammelklage halte ich für eine gute Idee! Ich bin noch nicht so lange in Spanien und entnehme indirekt aus Ihren Beiträgen, dass es offenbar früher keine Probleme mit der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens gegeben hat. EU-Bestimmungen werden von Verwaltungen gerne mal willkürlich ausgelegt und angewandt oder eben auch nicht. Das ist leider nicht nur in Spanien so. Ich bin keine Finanzbeamtin. Es kann und darf aber nicht sein, dass in der jetzigen Krise EU-Bürger von verantwortungslosen Funktionsträgern gegeneinander ausgespielt werden. Gerne bin bereit, mich in diesem Fall zu engagieren und Ideen einzubringen. Ich schreibe Ihnen aus der Extremadura, Provinz Badajoz. Andere deutsche Beamte oder Leute, die von dieser Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens betroffen sind, kenne ich hier nicht. Ich habe mich allerdings schon vor einigen Jahren an deutsche Behörden – auch Finanzbehörden – gewandt, weil ich festgestellt habe, dass eben nicht alles reibungslos in der EU klappt.
Inge Boritzki Badajoz
Es geht nicht um Renten sondern Ruhegehälter. Gem. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland, Artikel 18, Abschnitt 2, Buchstabe b, sind die Ruhegehälter von ehemaligen Beamten dort zu versteuern, wo sie erwirtschaftet werden. Also in Deutschland. Im alten Doppelbesteuerungsabkommen, war noch bei den Beamten in Ruhe, die Rede von Pensionen, was in Spanien öfter zu Verwirrung führte, da hier bei allen Alterseinkommen, von Pensionen gesprochen wird. Natürlich muss der Ruhestandsbeamte auch hier eine Steuererklärung vorlegen. Das deutsche Finanzamt überlässt ihm dafür eine Bescheinigung in deutsch und spanisch, mit dem Hinweis auf o.g. Artikel des
Doppelbesteuerungsabkommens.
Wolfgang Hoffmann (Per E-Mail)
Ich möchte mich herzlich für den Bericht bedanken, der ein großes Echo gefunden hat. Es haben sich weitere von diesem Steuerproblem Betroffene bei mir gemeldet und so werden wir als Verein weiter in dieser Beziehung aktiv bleiben.
Pedro Blasko (Proarte) Dénia