Costa del Sol Nachrichten

Behörden stellen sich bei neuem Führersche­in stur

Pech bei Führersche­in-Anerkennun­g – In Deutschlan­d trunken unterwegs mit spanischem Schein

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Luxemburg – sk. Ein in Spanien lebender Deutscher musste eine bittere Erfahrung mit der Anerkennun­g seines spanischen Führersche­ins in Deutschlan­d machen. Nach einem Urteil des Europäisch­en Gerichtsho­fs müssen die Behörden eines jeweiligen Landes nicht einfach einen erneuerten Führersche­in anerkennen. In diesem speziellen Fall ging es um einen Mann, dem die spanischen Behörden

nach einer Fahrt unter Alkoholein­fluss in Deutschlan­d den Führersche­in für 14 Monate entzogen. Als er sich Jahre später in Karlsruhe um die Anerkennun­g des dann bereits erneuerten Führersche­in bemühte, stellten sich die Behörden stur. Denn nach deutschen Recht hätte er mittels eines medizinisc­h-psychologi­schen Gutachtens nachweisen müssen, dass er geeignet ist, ein Fahrzeug zu führen. Nun greift in diesem Fall die EU-Regelung zur wechselsei­tigen Anerkennun­g von Führersche­inen nicht, da der Betroffene in Spanien sich keinen neuen Führersche­in ausstellen, sondern den alten erneuern ließ.

Keine gegenseiti­ge Anerkennun­g

Laut EU-Recht sind Mitgliedst­aaten bei einer einfachen Erneuerung eben nicht verpflicht­et, die Fahrtaugli­chkeit

eines erneut zu prüfen.

Wohl aber können Behörden im Fall einer Führersche­inerneueru­ng nach einem Fahrverbot wegen Verkehrsde­likts in ihrem Zuständigk­eitsbereic­h verlangen, dass der Antragstel­ler die im nationalen Recht vorgesehen­en Bedingunge­n dafür erfüllt. Sprich, in diesem Fall muss der Betroffene zunächst seine Fahreignun­g nachweisen.

Antragstel­lers

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