Photovoltaik nur mit Zustimmung der Gemeinschaft?
Leser fragen, Experten antworten: Anwalt David Ramírez erklärt Rechtslage bei Solaranlagen in einer Reihenhaussiedlung
CN-Leser Ernst Knecht fragt: „Um einen Teil meines Strombedarfs selbst decken zu können, möchte ich auf meinem Reihenhausdach eine Photovoltaikanlage installieren lassen. Der Anbieter ist der Ansicht, dass hierzu keine Zustimmung der Eigentümergemeinschaft notwendig ist. Die Verwaltung sieht das anders, sie besteht auf einer Zustimmung. Wie ist die Rechtslage?“
Anwalt David Ramírez Becker
Wenn die Immobilie einer Eigentümergemeinschaft gehört, sollte zunächst in der Gemeinschaftssatzung nachgesehen werden, ob dort etwas zu dem Thema geregelt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist auf das Gesetz, insbesondere auf das Gesetz 49/1960 vom 21. Juli über das horizontale Eigentum, und auf die Rechtsprechung zurückgreifen. Es ist ratsam, vorher die Beschreibung der Immobilie im amtlichen Register des Grundbuchamtes zu prüfen, um ihre spezifischen Merkmale zu kennen. Zunächst ist zu klären, ob das Dach und die Fassaden private
Elemente sind oder ob sowohl der Boden des Grundstücks als auch der Raum über der Grundstücksfläche (im Spanischen „el vuelo“) gemeinschaftliche Elemente sind.
Wenn es sich um eine private Anlage auf einem privaten Grundstück handelt, ist in der Regel kein Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich, der die Installation der Photovoltaikanlage genehmigt. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass Arbeiten oder Installationen, die erheblich über die Dachebene einer Immobilie hinausragen, auch das Recht eines anderen an dem Raum über dem Grundstück („el vuelo“), als gemeinschaftliches Element der Eigentümergemeinschaft oder ein privates Element eines anderen Miteigentümers oder Nachbarn beeinträchtigen können.
Wenn die Installation der Elemente auf Gemeinschaftseigentum erfolgt, muss natürlich vorab die Genehmigung der Eigentümergemeinschaft eingeholt werden. Nichtsdestotrotz ist es ratsam, um künftige Konflikte zu vermeiden, das Vorhaben offen mit der Eigentümergemeinschaft zu erörtern, um einen Präzedenzfall in dieser Angelegenheit zu schaffen, der für künftige Installationen in der Gemeinschaft gelten wird.