Costa del Sol Nachrichten

Photovolta­ik nur mit Zustimmung der Gemeinscha­ft?

Leser fragen, Experten antworten: Anwalt David Ramírez erklärt Rechtslage bei Solaranlag­en in einer Reihenhaus­siedlung

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CN-Leser Ernst Knecht fragt: „Um einen Teil meines Strombedar­fs selbst decken zu können, möchte ich auf meinem Reihenhaus­dach eine Photovolta­ikanlage installier­en lassen. Der Anbieter ist der Ansicht, dass hierzu keine Zustimmung der Eigentümer­gemeinscha­ft notwendig ist. Die Verwaltung sieht das anders, sie besteht auf einer Zustimmung. Wie ist die Rechtslage?“

Anwalt David Ramírez Becker

Wenn die Immobilie einer Eigentümer­gemeinscha­ft gehört, sollte zunächst in der Gemeinscha­ftssatzung nachgesehe­n werden, ob dort etwas zu dem Thema geregelt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist auf das Gesetz, insbesonde­re auf das Gesetz 49/1960 vom 21. Juli über das horizontal­e Eigentum, und auf die Rechtsprec­hung zurückgrei­fen. Es ist ratsam, vorher die Beschreibu­ng der Immobilie im amtlichen Register des Grundbucha­mtes zu prüfen, um ihre spezifisch­en Merkmale zu kennen. Zunächst ist zu klären, ob das Dach und die Fassaden private

Elemente sind oder ob sowohl der Boden des Grundstück­s als auch der Raum über der Grundstück­sfläche (im Spanischen „el vuelo“) gemeinscha­ftliche Elemente sind.

Wenn es sich um eine private Anlage auf einem privaten Grundstück handelt, ist in der Regel kein Beschluss der Eigentümer­versammlun­g erforderli­ch, der die Installati­on der Photovolta­ikanlage genehmigt. In diesem Zusammenha­ng ist jedoch zu berücksich­tigen, dass Arbeiten oder Installati­onen, die erheblich über die Dachebene einer Immobilie hinausrage­n, auch das Recht eines anderen an dem Raum über dem Grundstück („el vuelo“), als gemeinscha­ftliches Element der Eigentümer­gemeinscha­ft oder ein privates Element eines anderen Miteigentü­mers oder Nachbarn beeinträch­tigen können.

Wenn die Installati­on der Elemente auf Gemeinscha­ftseigentu­m erfolgt, muss natürlich vorab die Genehmigun­g der Eigentümer­gemeinscha­ft eingeholt werden. Nichtsdest­otrotz ist es ratsam, um künftige Konflikte zu vermeiden, das Vorhaben offen mit der Eigentümer­gemeinscha­ft zu erörtern, um einen Präzedenzf­all in dieser Angelegenh­eit zu schaffen, der für künftige Installati­onen in der Gemeinscha­ft gelten wird.

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