Wasserklau im großen Stil
Guardia Civil legt illegale Brunnen still – Staatsanwalt appelliert an politische Instanzen
Axarquía – jan. Die Guardia Civil hat eine Bilanz ihrer Einsätze im letzten Jahr gegen den Wasserklau zur Bewässerung landwirtschaftlicher Felder in der Axarquía vorgelegt. Demnach wurden über 250 illegale Brunnen, Wasserbecken oder Anzapfungen von Grundwasser entdeckt und interveniert. Unrechtmäßig abgeschöpft wurden mehr als 25 Millionen Kubikmeter Wasser, wodurch ein finanzieller Schaden von rund zehn Millionen Euro entstand.
In ihrem Bericht hebt die Guardia Civil die 2023 abgeschlossene Operation Cheek hervor, die nach langwierigen, 2018 bereits angelaufenen Ermittlungen mit der Festnahme von 26 und einer Anzeige gegen 44 weitere Personen endete. Diese sollen für Tropenfruchtplantagen über Jahre Quellwasser der Sierras Tejada und Almijara im Osten Málagas illegal abgezapft haben. Angeschwärzt wurden sie von dadurch benachteiligten Bauern, die ihr Wasser legal beziehen.
Es sei ob der Dimensionen sehr wahrscheinlich, dass ein Umweltdelikt
vorliegt und nicht bloß ein Vergehen, erklärte der für den Fall zuständige Staatsanwalt, Fernando Benitez, gegenüber der Zeitung „El País“. So wie im Fall des massiven Wasserklaus im Umfeld des Nationalparks von Doñana bei Huelva durch die dortigen Erdbeerbauern (die CN berichtete).
Die mutmaßlichen Straftäter hätten Wasser im Überfluss bezogen,
während die korrekt handelnden Landwirte auf dem Trockenen säßen, gibt die Guardia Civil zu bedenken. Zum Nachdenken regt auch Fernando Benitez an, nämlich darüber, ob der Tropenfruchtanbau, der an der Costa del Sol den traditionellen Mandel- und Olivenanbau weitgehend verdrängt hat, zu weit getrieben worden ist.
Die Administrationen hätten versäumt, dem Aufkommen von Tropenfruchtplantagen wegen ihres hohen Wasserbedarfs Grenzen zu setzen. Das Wasser sei ein öffentliches Gut und seine nachhaltige Nutzung müsse garantiert werden. Als Staatsanwalt aber könne er in dieser Frage nichts tun, er könne nur dann einschreiten, wenn ein Straftatbestand der illegalen Entnahme vorliege.