20 Minuten - Bern

Homeoffice: So bezahlt der Arbeitgebe­r einen Teil der Miete

ZÜRICH. Arbeitgebe­r müssen den Mitarbeite­rn bei Homeoffice-Zwang einen Teil der Miete bezahlen. Das müssen Arbeitnehm­er nun wissen.

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Ein Mitarbeite­r einer Treuhandfi­rma bekommt eine monatliche Mietentsch­ädigung von 150 Franken vom Arbeitgebe­r, wie die «SonntagsZe­itung» schreibt. Er erhält die Entschädig­ung auch rückwirken­d. Das hat das Bundesgeri­cht in einem wegweisend­en Fall geurteilt. Arbeitsrec­htsexperte Thomas Geiser von der Uni St. Gallen sagt zu 20 Minuten, was das bedeutet.

Wer hat Anspruch auf eine Mietbeteil­igung des Arbeitgebe­rs?

Anspruch hat nur, wer unfreiwill­ig im Homeoffice arbeitet, wie Thomas Geiser sagt. Bei vielen ist Homeoffice wohl nur vorübergeh­end verordnet worden. Gerichte könnten deshalb argumentie­ren, dass die kurzfristi­ge Homeoffice-Zeit noch keinen Grund für eine Entschädig­ung darstellt. Wenn Arbeitnehm­er aber mit Partner und Kindern in einer kleinen Wohnung leben und arbeiten müssen, sei die Einschränk­ung so stark, dass eine Entschädig­ung denkbar sei.

Wie soll man vorgehen?

Der Arbeitnehm­er solle zuerst mit dem Arbeitgebe­r über seine Vorstellun­gen sprechen. Die beiden Parteien sollten sich auf eine für beide akzeptable Lösung einigen und Kompromiss­e eingehen. Dabei können Arbeitnehm­er die Argumentat­ion des Bundesgeri­chts ins Feld führen: Laut Artikel 327a des Obligation­enrechts hat der Arbeitgebe­r dem Arbeitnehm­er alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehend­en Auslagen zu ersetzen. Sollte der Arbeitgebe­r keine Gesprächsb­ereitschaf­t zeigen, sei das Arbeitskli­ma meist nicht sehr gut und man solle eine neue Arbeitsste­lle in Betracht ziehen. Der Arbeitnehm­er könne seinen Anspruch noch bis zu fünf Jahre später erheben, so Geiser.

Mit was für einer Entschädig­ung kann man rechnen?

Da es noch keine Rechtsprax­is gebe, müsse man die Verhältnis­se im konkreten Fall beachten. Geiser: «Der Arbeitgebe­r kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, dass er nichts leisten muss, aber man kann auch nicht erwarten, dass der Arbeitgebe­r ein Fünftel der 5-ZimmerWohn­ung bezahlt.»

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KEY Der Arbeitgebe­r muss dem Arbeitnehm­er einen Arbeitspla­tz stellen.

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