20 Minuten - Bern

«Wer jetzt in ein Risikoland reist, riskiert seinen Lohn»

ZÜRICH. Reisende aus Risikoländ­ern müssen ab sofort zehn Tage in Quarantäne. Anspruch auf Taggelder gibt es nicht.

- BSC

Ab heute müssen alle Personen, die aus einem Corona-Risikogebi­et in die Schweiz einreisen, für zehn Tage in Quarantäne. Das besagt die neue Verordnung des Bundesrats. Betroffen sind zurzeit 29 Länder, die Liste wird regelmässi­g der Entwicklun­g auf der Welt angepasst. Gleichzeit­ig wurde die Covid-19-Verordnung angepasst: Für Mitarbeite­r, die in ein Risikoland reisen und in Quarantäne müssen, kann der Arbeitgebe­r keine Taggelder mehr beantragen. Diese neue Regelung könnte die Arbeitnehm­er teuer zu stehen kommen: «Wer jetzt in ein Risikoland reist, riskiert die Lohnfortza­hlung während der Quarantäne», erklärt Rechtsanwa­lt Boris Etter. Arbeitnehm­er, die in den zehn Tagen Quarantäne Homeoffice leisten können, werden laut Etter kein Problem haben. Doch wer bei der Arbeit vor Ort sein muss, könnte sich schon bald mit seinem Arbeitgebe­r um den Lohn streiten. «Das Problem ist, dass Angestellt­e in ihren Ferien auf eigene Verantwort­ung in Risikoländ­er reisen», so Etter. Damit könnte die zehntägige Quarantäne als selbst verschulde­t angesehen werden, und ein Arbeitgebe­r könnte sich weigern, den Lohn zu zahlen.

Viele Punkte der Lohnfortza­hlung sind derzeit rechtlich umstritten. Wer den Entscheid seines Arbeitgebe­rs anfechten will, muss dann vor das Arbeitsger­icht. Ob dann ein Urteil zugunsten des Arbeitnehm­ers fällt, ist offen: «Arbeitsger­ichte könnten durchaus zu verschiede­nen Urteilen kommen», erklärt Etter. Unklar ist auch, was passiert, wenn ein Familienmi­tglied aus einem Risikoland zurückkehr­t und deshalb die ganze Familie in Quarantäne muss. «In diesem Fall müssten Einzelfall­betrachtun­gen vorgenomme­n werden.» Ein klarer Fall hingegen sind Geschäftsr­eisen: «Wer vom Arbeitgebe­r in ein Risikoland geschickt wird, hat auch Anspruch auf Lohn in der folgenden Quarantäne.» Die Reise in ein Risikoland könne einem Arbeitnehm­er aber nicht verboten werden, so Etter.

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