Sexualstrafrecht in Revision: Das wird geprüft
ZÜRICH. In der Schweiz gibt es drei verschiedene Tatbestände, die bei Sexualstraftaten zum Zuge kommen: sexuelle Belästigung, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung. Zurzeit erarbeitet das Bundesamt für Justiz im Rahmen der Revision des Sexualstrafrechts Vorschläge für einen neuen Gesetzestext. «Das Ziel des Gesetzgebers ist weitgehend klar: Alles, was gegen den Willen einer Person geschieht, soll bestraft werden», so der Zürcher Sp-ständerat Daniel Jositsch. Er ist Vorsitzender der zuständigen Subkommission.
Laut Artikel 190 des Strafgesetzbuches handelt es sich nur dann um eine Vergewaltigung, «wenn eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs» genötigt wird. Somit können Männer per Gesetz keine Vergewaltigungsopfer sein. Dafür gebe es Gründe, so Jositsch: «Es ist keine Diskriminierung des Mannes. Vielmehr ist es eine biologische Frage, die den Gesetzgeber bewogen hat, einen spezifisch auf weibliche Opfer ausgerichteten Tatbestand
zu schaffen. Bei einer Vergewaltigung im heutigen Sinn kann das Opfer schwanger werden.»
Das Höchststrafmass beträgt sowohl für sexuelle Nötigung als auch für Vergewaltigung zehn Jahre. Dennoch sieht Jositsch einen gewissen Handlungsbedarf. So soll das Bundesamt für Justiz insbesondere überprüfen, wie sexuelle Handlungen gegen den Willen einer Person strafrechtlich behandelt werden sollen, wenn weder Gewalt noch Drohung vorliegen.