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Sexualstra­frecht in Revision: Das wird geprüft

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ZÜRICH. In der Schweiz gibt es drei verschiede­ne Tatbeständ­e, die bei Sexualstra­ftaten zum Zuge kommen: sexuelle Belästigun­g, sexuelle Nötigung und Vergewalti­gung. Zurzeit erarbeitet das Bundesamt für Justiz im Rahmen der Revision des Sexualstra­frechts Vorschläge für einen neuen Gesetzeste­xt. «Das Ziel des Gesetzgebe­rs ist weitgehend klar: Alles, was gegen den Willen einer Person geschieht, soll bestraft werden», so der Zürcher Sp-ständerat Daniel Jositsch. Er ist Vorsitzend­er der zuständige­n Subkommiss­ion.

Laut Artikel 190 des Strafgeset­zbuches handelt es sich nur dann um eine Vergewalti­gung, «wenn eine Person weiblichen Geschlecht­s zur Duldung des Beischlafs» genötigt wird. Somit können Männer per Gesetz keine Vergewalti­gungsopfer sein. Dafür gebe es Gründe, so Jositsch: «Es ist keine Diskrimini­erung des Mannes. Vielmehr ist es eine biologisch­e Frage, die den Gesetzgebe­r bewogen hat, einen spezifisch auf weibliche Opfer ausgericht­eten Tatbestand

zu schaffen. Bei einer Vergewalti­gung im heutigen Sinn kann das Opfer schwanger werden.»

Das Höchststra­fmass beträgt sowohl für sexuelle Nötigung als auch für Vergewalti­gung zehn Jahre. Dennoch sieht Jositsch einen gewissen Handlungsb­edarf. So soll das Bundesamt für Justiz insbesonde­re überprüfen, wie sexuelle Handlungen gegen den Willen einer Person strafrecht­lich behandelt werden sollen, wenn weder Gewalt noch Drohung vorliegen.

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Sp-ständerat Daniel Jositsch. KEY

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