Pornovideo geteilt: Zürcher bezahlt teuer
Das Strafrecht kennt drei Formen von Pornografie, die allgemein verboten sind. Dies soll Nachahmung verhindern und Betroffene schützen. Verboten sind sexuelle Darstellungen mit Kindern unter 18 Jahren, mit Tieren sowie mit Gewalttätigkeiten.
Wie die Schweizer Kriminalprävention in einem Merkblatt festhält, ist es grundsätzlich verboten, solche Darstellungen zu konsumieren, herzustellen, vom Internet herunterzuladen, zu besitzen oder weiterzuleiten. Erhält man solche Bilder oder Videos zugeschickt, raten Fachleute dazu, diese umgehend zu löschen.