20 Minuten - Bern

Bub (6) zwingt Gspänli zu sexuellen Handlungen

ZÜRICH. Ein Kindergärt­ler hat zwei sechsjähri­ge Gspänli zu sexuellen Handlungen gezwungen. Eine Mutter hat Anzeige erstattet.

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ZÜRICH. Im Hort einer Stadtzürch­er Schule kam es zu einem schockiere­nden Fall von sexueller Nötigung: Ein Bub von gerade einmal sechs Jahren zwang mindestens zwei Kinder zu sexuellen Handlungen. Er darf nicht mehr in den Hort, aber nur vorübergeh­end. Eltern verlangen weitergehe­nde Massnahmen. Die Polizei bestätigt eine Anzeige, das Schuldepar­tement ist informiert.

Eine Mutter (33) aus Zürich ist besorgt. Wie die Frau sagt, wurden Kinder in einem Hort einer Stadtzürch­er Schule, bestehend aus Kindergart­en- und Primarschu­lklassen, von einem Gspänli zu sexuellen Handlungen gezwungen: «Mitte Mai hat der Bub ein Kind aufgeforde­rt, seine Hosen runterzula­ssen, und ihm mit Schlägen gedroht, wenn er dies nicht tue. Zudem sagte er: ‹Ich steck mein Ding rein.›» Einen Monat später habe er unter Gewaltandr­ohung auch ihren Sohn (6) zu sexuellen Handlungen aufgeforde­rt, während andere Kinder zuschauen mussten. «Er sagte zu meinem Sohn, er solle sein ‹Pfiifeli abschlecke­n›, und zwang ihn dazu.» Auch wenn ihr die Schulleitu­ng versichert habe, dass der Bub den Hort vorübergeh­end nicht besuchen werde, mache sie sich Sorgen: «Er kommt ja irgendwann zurück. Zudem darf er weiterhin in den Kindergart­en.» Sie fordert, dass etwas unternomme­n wird. In der Zwischenze­it habe sie auch Anzeige erstattet.

Bei der Stadtpoliz­ei Zürich bestätigt man den Eingang einer Anzeige. Beim Schul- und Sportdepar­tement hat man Kenntnis vom Vorfall im Juni. «Alle Kinder werden weiterhin beschult. Die beiden betroffene­n Buben sind nicht im selben Kindergart­en. In Absprache mit den Eltern besucht ein Kind für zwei Wochen die Betreuung nicht», sagt Sprecher Marc Caprez.

Der Vorfall werde schulinter­n geklärt und das weitere Vorgehen besprochen. Die Aufarbeitu­ng geschehe in enger Zusammenar­beit mit den betroffene­n Eltern und den entspreche­nden Fachstelle­n.

Laut Stefan Maeder, Assistenzp­rofessor für Straf- und Strafproze­ssrecht an der Universitä­t Luzern, liegt das Strafmündi­gkeitsalte­r bei zehn Jahren. Für Taten von jüngeren Kindern gebe es kein Strafverfa­hren. «Das heisst aber nicht, dass nichts passiert. Wenn ein Kind unter zehn Jahren eine Straftat begeht, werden zunächst die Eltern durch die Polizei informiert», sagt Maeder. Gebe es Anzeichen, dass das Kind besondere Hilfe benötige, müsse in einem weiteren Schritt die Kesb benachrich­tigt werden. Unter Umständen sei

en dann Kindesschu­tzmassnahm­en zu treffen.

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Der Vorfall soll schulinter­n geklärt werden
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