Bub (6) zwingt Gspänli zu sexuellen Handlungen
ZÜRICH. Ein Kindergärtler hat zwei sechsjährige Gspänli zu sexuellen Handlungen gezwungen. Eine Mutter hat Anzeige erstattet.
ZÜRICH. Im Hort einer Stadtzürcher Schule kam es zu einem schockierenden Fall von sexueller Nötigung: Ein Bub von gerade einmal sechs Jahren zwang mindestens zwei Kinder zu sexuellen Handlungen. Er darf nicht mehr in den Hort, aber nur vorübergehend. Eltern verlangen weitergehende Massnahmen. Die Polizei bestätigt eine Anzeige, das Schuldepartement ist informiert.
Eine Mutter (33) aus Zürich ist besorgt. Wie die Frau sagt, wurden Kinder in einem Hort einer Stadtzürcher Schule, bestehend aus Kindergarten- und Primarschulklassen, von einem Gspänli zu sexuellen Handlungen gezwungen: «Mitte Mai hat der Bub ein Kind aufgefordert, seine Hosen runterzulassen, und ihm mit Schlägen gedroht, wenn er dies nicht tue. Zudem sagte er: ‹Ich steck mein Ding rein.›» Einen Monat später habe er unter Gewaltandrohung auch ihren Sohn (6) zu sexuellen Handlungen aufgefordert, während andere Kinder zuschauen mussten. «Er sagte zu meinem Sohn, er solle sein ‹Pfiifeli abschlecken›, und zwang ihn dazu.» Auch wenn ihr die Schulleitung versichert habe, dass der Bub den Hort vorübergehend nicht besuchen werde, mache sie sich Sorgen: «Er kommt ja irgendwann zurück. Zudem darf er weiterhin in den Kindergarten.» Sie fordert, dass etwas unternommen wird. In der Zwischenzeit habe sie auch Anzeige erstattet.
Bei der Stadtpolizei Zürich bestätigt man den Eingang einer Anzeige. Beim Schul- und Sportdepartement hat man Kenntnis vom Vorfall im Juni. «Alle Kinder werden weiterhin beschult. Die beiden betroffenen Buben sind nicht im selben Kindergarten. In Absprache mit den Eltern besucht ein Kind für zwei Wochen die Betreuung nicht», sagt Sprecher Marc Caprez.
Der Vorfall werde schulintern geklärt und das weitere Vorgehen besprochen. Die Aufarbeitung geschehe in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Eltern und den entsprechenden Fachstellen.
Laut Stefan Maeder, Assistenzprofessor für Straf- und Strafprozessrecht an der Universität Luzern, liegt das Strafmündigkeitsalter bei zehn Jahren. Für Taten von jüngeren Kindern gebe es kein Strafverfahren. «Das heisst aber nicht, dass nichts passiert. Wenn ein Kind unter zehn Jahren eine Straftat begeht, werden zunächst die Eltern durch die Polizei informiert», sagt Maeder. Gebe es Anzeichen, dass das Kind besondere Hilfe benötige, müsse in einem weiteren Schritt die Kesb benachrichtigt werden. Unter Umständen sei
en dann Kindesschutzmassnahmen zu treffen.