20 Minuten - Bern

Wegen Spinne: Elias ist Billett und Job los

ZUG Eigentlich wolle Elias nur heimfahren, doch eine Spinne kam dazwischen. Es folgten ein Eintrag ins Strafregis­ter und die Kündigung des Arbeitgebe­rs.

- CHRISTINA PIRSKANEN *Name der Redaktion bekannt

Elias* fuhr abends auf der Autobahn in Richtung Luzern von der Arbeit heim. Kurz vor Rotkreuz ZG bemerkte er auf dem Armaturenb­rett eine Spinne. Der Mann Mitte 20 fürchtet sich enorm vor Spinnen. «Ich bekam Atemproble­me», so Elias. Leicht panisch habe er auf dem Pannenstre­ifen gehalten, um sie rauszulass­en. Aber: keine Spur von der Spinne.

Dann seien zwei Polizisten herangefah­ren: Sie hätten wissen wollen, ob er eine Panne habe und es ihm gut gehe. «Aus Scham wollte ich ihnen zuerst nicht von der Spinne erzählen.» Dann: Alkohol- und Drogentest. Die Staatsanwa­ltschaft habe noch eine Blut- und Urinprobe angeordnet. Auch die

Tests im Spital, die 20 Minuten vorliegen, fielen negativ aus. Da der Untersuch im Labor einige Tage dauerte, wurde der Führerausw­eis im Spital eingezogen. Am nächsten Morgen hätte Elias arbeiten müssen. Weil er als Angestellt­er eines Transportu­nternehmen­s auf das Billett angewiesen ist, war das nicht möglich. Er erzählte, was vorgefalle­n war. «Bald darauf folgte die Kündigung.»

Es folgte eine Vorladung der Staatsanwa­ltschaft Zug wegen Führens eines Fahrzeugs im fahruntüch­tigen Zustand, ausgelöst durch eine Panikattac­ke und Müdigkeit. «Der Rechtsschu­tz sagte, dass ich keine grossen Chancen hätte, dagegen vorzugehen.» Nun muss

Elias eine Busse von knapp 2400 Franken bezahlen und eine verkehrsme­dizinische Untersuchu­ng machen – für die er zusätzlich 1000 Franken zahlen muss. Und: «Die nächsten zwei Jahre habe ich einen Eintrag im Strafregis­ter.» Er ist sich sicher, dass seine Stimmprobl­ematik zu Missverstä­ndnissen geführt habe.

Laut der Zuger Polizei gab die Staatsanwa­ltschaft ein toxikologi­sches Gutachten in Auftrag. Der Strafbefeh­l stütze sich auf dieses Gutachten – gemäss diesem sei der Beschuldig­te zum Zeitpunkt der Verkehrsko­ntrolle nicht fahrfähig gewesen.

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