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Tochter tot – Mutter will Insta-Sperre für Mobber
BERN. Céline nahm sich mit 13 Jahren das Leben. Jetzt fordern ihre Eltern neue, griffige Instrumente gegen Cybermobbing.
Die 13-jährige Céline nahm sich das Leben, nachdem sie auf Instagram und Snapchat heftig gemobbt worden war. Jetzt wurde im Fall ein zweiter Jugendlicher zu einem Arbeitseinsatz verurteilt. Für Célines Eltern ist das viel zu wenig: Sie wollen Mobber von Social Media ausschliessen. Laut Experten ist das möglich, aber viel zu hart.
Am 28. August 2017 starb Céline (13). Zuvor war die Schülerin im Netz massiv gemobbt worden. Für die Justiz ist der Fall laut der «Schweiz am Wochenende» erledigt. Zwei der Beteiligten wurden wegen Nötigung beziehungsweise versuchter Drohung und Beschimpfung zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Einen direkten Zusammenhang zwischen dem Mobbing und dem Suizid sah die Jugendanwaltschaft nicht.
Nicht abgeschlossen ist der Fall für Célines Eltern. Ihre Mutter N. Pfister* sagt: «Wir denken jeden Tag an Céline.» Das Urteil sei viel zu mild, das heutige Gesetz schütze die Opfer zu wenig. «Cybermobbing wird heute meist als Beschimpfung oder Nötigung geahndet. Das ist ein Hohn.» Es brauche eine höhere Mindeststrafe, aber auch neue Instrumente. «Mobber sollen von Plattformen wie Instagram oder Snapchat ausgesperrt werden.» Damit beraube man die Täter ihrer Mittel. Und: «Follower zu verlieren, trifft sie härter als ein paar Stunden Arbeit.» Dem stimmt der Psychologe Thomas Spielmann zu: «Es brauchte ein dreijähriges Verbot, soziale Medien zu benutzen», sagt er zu Tele M1. Auch Raser treffe man, wenn man ihnen das Auto wegnehme.
Laut ITAnwalt Martin Steiger wäre eine SocialMediaSperre möglich. «Ein Gericht könnte diese anordnen. Technisch lückenlos wäre die Sperre nicht, aber die grossen Plattformen würden wohl mitmachen.» Steiger ist jedoch kritisch: «Bei Jugendlichen läuft fast die ganze Kommunikation über Social Media. Ein virtuelles Kommunikationsverbot wäre ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte.» Das Jugendstrafrecht sei auf Erziehung und Schutz, nicht auf Bestrafung ausgelegt. *Name der Redaktion bekannt