20 Minuten - Zurich

In diesen Fällen entscheide­n die Richter, zu wem das Tier kommt

- MAZ

Gilt ein Ehepartner als Alleineige­ntümer des Tiers, hat die andere Partei bei einer Scheidung keinen Rechtsansp­ruch darauf. Das sagt Antoine F. Goetschel vom Verein Global Animal Law. Haben die Ehepartner das Tier jedoch gemeinsam erworben und können sich nicht einigen, muss das Gericht entscheide­n. Der Scheidungs­richter achtet primär darauf, wer dem Tier die bessere Unterbring­ung, Pflege und Betreuung gewährleis­ten kann. Wichtig ist, dass der künftige Halter zeitlich, organisato­risch und finanziell in der Lage ist, fürs Tier zu sorgen. Für Konkubinat­spartner und Wohngemein­schaften gilt die gleiche Anwendung, falls sie zuvor keine eigenen Regelungen getroffen haben, wem das Tier bei einer Trennung zugesproch­en werden soll. Voraussetz­ung ist, dass das Tier gemeinsame­s Eigentum ist.

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