In diesen Fällen entscheiden die Richter, zu wem das Tier kommt
Gilt ein Ehepartner als Alleineigentümer des Tiers, hat die andere Partei bei einer Scheidung keinen Rechtsanspruch darauf. Das sagt Antoine F. Goetschel vom Verein Global Animal Law. Haben die Ehepartner das Tier jedoch gemeinsam erworben und können sich nicht einigen, muss das Gericht entscheiden. Der Scheidungsrichter achtet primär darauf, wer dem Tier die bessere Unterbringung, Pflege und Betreuung gewährleisten kann. Wichtig ist, dass der künftige Halter zeitlich, organisatorisch und finanziell in der Lage ist, fürs Tier zu sorgen. Für Konkubinatspartner und Wohngemeinschaften gilt die gleiche Anwendung, falls sie zuvor keine eigenen Regelungen getroffen haben, wem das Tier bei einer Trennung zugesprochen werden soll. Voraussetzung ist, dass das Tier gemeinsames Eigentum ist.