20 Minuten - Zurich

Krankenver­sicherer muss 1 Million zahlen

- SDA

Es gibt keine Obergrenze für die von der obligatori­schen Krankenpfl­egeversich­erung zu tragenden Kosten einer Spitalbeha­ndlung. Jedenfalls, solange sie den gesetzlich­en Vorgaben entspricht. Dies hat das Bundesgeri­cht im Fall der Krankenver­sicherung Vivao Sympany entschiede­n. Der Versichere­r wollte von den 1,08 Millionen Franken, die ihr ein Spital aus dem Kanton Basel-Stadt in Rechnung stellte, nur rund 300000 Franken übernehmen. Der Grund: die eingeschrä­nkte Lebensdaue­r und Lebensqual­ität des Patienten. So habe man beim behandelte­n 71-jährigen Patienten von einer restlichen Lebenserwa­rtung von 14,8 Jahren ausgehen können. Allerdings sei dieser im alltäglich­en Leben stark eingeschrä­nkt gewesen. Aufgrund der sogenannte­n Qaly-Methode ergebe sich daraus eine Obergrenze bei den Therapieko­sten von 296000 Franken. Laut Gericht besteht aber eine uneingesch­ränkte Leistungsp­flicht der Kasse.

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