Krankenversicherer muss 1 Million zahlen
Es gibt keine Obergrenze für die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu tragenden Kosten einer Spitalbehandlung. Jedenfalls, solange sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dies hat das Bundesgericht im Fall der Krankenversicherung Vivao Sympany entschieden. Der Versicherer wollte von den 1,08 Millionen Franken, die ihr ein Spital aus dem Kanton Basel-Stadt in Rechnung stellte, nur rund 300000 Franken übernehmen. Der Grund: die eingeschränkte Lebensdauer und Lebensqualität des Patienten. So habe man beim behandelten 71-jährigen Patienten von einer restlichen Lebenserwartung von 14,8 Jahren ausgehen können. Allerdings sei dieser im alltäglichen Leben stark eingeschränkt gewesen. Aufgrund der sogenannten Qaly-Methode ergebe sich daraus eine Obergrenze bei den Therapiekosten von 296000 Franken. Laut Gericht besteht aber eine uneingeschränkte Leistungspflicht der Kasse.