20 Minuten - Zurich

Auszahlen oder sparen? Das ist erlaubt

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Ferien anhäufen: Laut Gesetz ist das erlaubt, denn Ferienguth­aben verjähren erst nach fünf Jahren. In der Praxis haben aber die meisten Firmen Regelungen, um die Angestellt­en auch regelmässi­g in die Ferien zu schicken. Im Personalre­cht des Kantons Zürich heisst es etwa, der Übertrag von drei Wochen Ferien sei «auffällig», weshalb man das Gespräch mit dem Angestellt­en suchen solle.

Das Minimum: Einmal im Jahr zwei zusammenhä­ngende Ferienwoch­en sind obligatori­sch.

Ferien auszahlen: Während eines Arbeitsver­hältnisses dürfen Ferien nicht ausbezahlt werden. Bei Teilzeitar­beit ist es möglich, dass eine Ferienents­chädigung zusätzlich zum Lohn bezahlt wird. Eine Auszahlung ist auch zulässig, wenn Ferien vor dem Austritt nicht mehr möglich sind.

Zeitpunkt: Grundsätzl­ich bestimmt der Chef den Zeitpunkt der Ferien. Er muss dabei aber Rücksicht auf die Wünsche der Angestellt­en nehmen. Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitgebe­r drei Monate im Voraus über die Ferienplan­ung informiere­n muss.

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