Das ist die rechtliche Lage
Laut Roger Rudolph, Professor für Arbeitsrecht an der Uni Zürich, gibt es für das unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit wegen politischer Interessen keine gesetzliche Grundlage. Denn beim Frauenstreik handelt es sich rechtlich nicht um einen Streik, da dieser sich nicht gegen den Arbeitgeber richtet. Wer aufgrund einer Demonstration nicht am Arbeitsplatz erscheine, verletze die Arbeitspflicht. «Rein rechtlich droht der Mitarbeiterin das Gleiche, wie wenn sie unentschuldigt der Arbeit fernbleibt», so Rudolph. Dann könne es eine Verwarnung geben. Allenfalls drohe sogar eine Kündigung.