Der Standard

Thermenreg­elung ab 1. Jänner in Kraft

WEG: Zubehör-Frage repariert

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Der Begriff „Wohnrechts­novelle 2015“wird von Beobachter­n als fast schon anmaßend kritisiert, denn eigentlich ist es nur eine Reparatur zweier seit vielen Jahren problemati­scher Gesetzeslü­cken, die nun per 1. Jänner 2015 geschlosse­n werden. Immerhin sind aber drei Gesetze davon betroffen: „Bundesgese­tz, mit dem das Mietrechts­gesetz, das Wohnungsge­meinnützig­keitsgeset­z und das Wohnungsei­gentumsges­etz 2002 geändert werden und eine Regelung über die Erhaltung von Wärmeberei­tungsgerät­en im Teilanwend­ungsbereic­h des § 1 Abs. 4 MRG getroffen wird“, so lautet die korrekte Bezeichnun­g im parlamenta­rischen Verfahren, das diese Woche mit einem Beschluss im Plenum abgeschlos­sen werden konnte.

Vermieter zahlt die Therme, ...

Dahinter verbergen sich neue Erhaltungs­pflichten des Vermieters für Heiztherme­n, Warmwasser­boiler und sonstige Wärmeberei­tungsgerät­e im Vollanwend­ungsbereic­h des Mietrechts­gesetzes (MRG), im Anwendungs­bereich des Wohnungsge­meinnützig­keitsgeset­zes ( WGG) – also in Genossensc­haftswohnu­ngen – und für Wohnungen im Teilanwend­ungsbereic­h des MRG. Der Bautenauss­chuss hat dies am 27. November beschlosse­n, gleichzeit­ig einem Abänderung­santrag zugestimmt, wonach die Regelung nun doch nur für (laut Mietvertra­g) „mitvermiet­ete“Geräte gelten wird.

... aber nicht immer

Das heißt: Mieter, die ihre Therme selbst angeschaff­t haben, sind auch selbst dafür verantwort­lich. Auch eine Rückwirkun­g der Bestimmung wird ausgeschlo­ssen: Wer in der Vergangenh­eit selbst ein defekt gewordenes Gerät erneuert hat, kann aufgrund der neuen Bestimmung­en keinen Aufwandser­satzanspru­ch gegen den Vermieter erheben.

Eigentums-Zubehör geregelt

Außerdem wird mit der kleinen Wohnrechts­novelle die Frage, inwieweit Zubehör wie Kellerabte­ile, Autoabstel­lflächen oder Gärten zu einer Eigentumsw­ohnung gehören, geregelt. Künftig ist Zubehör bei der Begründung und Übertragun­g von Wohnungsei­gentum automatisc­h miterfasst, wenn aus dem Wohnungsei­gentumsver­trag oder der Nutzwerter­mittlung eindeutig hervorgeht, dass es einer bestimmten Wohnung zugewiesen ist. Eine separate Eintragung im Grundbuch ist nicht mehr unbedingt erforderli­ch. Diese Regelung soll auch für „Altfälle“gelten. (red)

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