Schelling beglaubigt Kärntner Haftungen
Heta-Gläubiger setzten auf eine höhere Quote. Der Grund ist ausgerechnet ein Schritt des Finanzministers: Er legt nun fest, dass die Kärntner Haftungen bei einem Schuldenschnitt aufrechtbleiben. Begründet wird das mit dem jüngsten Heta-Höchstgerichtsurtei
Wien – Finanzminister Hans Jörg Schelling kommt den Heta-Gläubigern entgegen. In einem neuen Gesetzesentwurf wird klargestellt, dass die Kärntner Haftungen bei einem Schuldenschnitt der früheren Hypo Alpe Adria aufrechtbleiben. Die Gläubiger können damit bei einer Kürzung ihrer Forderungen das Bundesland zur Begleichung des Differenzbetrags heranziehen.
Die im Bankenabwicklungsund Sanierungsgesetz (BaSAG) erfolgte Präzisierung ist offenbar eine Folge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), der im Juli den 2014 gesetzlich verfügten kompletten Schuldenund Haftungsschnitt nachrangi- ger Anleihen aufgehoben hatte. Tenor des Höchstgerichts: Haftungen dürfen vom Gesetzgeber nicht völlig entwertet werden, Einschnitte darüber hinaus nur pro futuro erfolgen. Letzteres ist gar nicht möglich, weil die HypoLandeshaftungen für neue Anleihen schon 2007 ausgelaufen sind.
Im seit heuer geltenden Abwicklungsgesetz gab es bisher keine Regelung zu den Haftungen. Daher konnte – zumindest bis zum VfGH-Spruch – argumentiert werden, dass ein Schuldenschnitt auch die Landesgarantie kürzt. Denn: Eine Bürgschaft erlischt mit dem Untergang der Hauptforderung (sogenannte Akzessorietät). Das wäre vor allem aus Sicht Kärntens von Vorteil, da das Bundesland noch auf elf Milliarden Euro an Heta-Haftungen sitzt. Im Entwurf werden diese Träume zum Platzen gebracht. Das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Sicherungsgeber (Land Kärnten) soll „von der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht beschränkt werden“, heißt es in den Erläuterungen zum Entwurf. Eine anderslautende Regelung würde nicht der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs entsprechen, stünde nicht im Einklang mit der EU-Abwicklungsrichtlinie und sei als unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung zu werten.
Höhere Quote erhofft
Aus Gläubigersicht sei die Gesetzesänderung erfreulich, erklärt Rechtsanwalt Ingo Kapsch, der für seine Mandanten wegen des HetaMoratoriums bereits auf die Haftung zugreifen wollte. Das Landesgericht hat die Klage gegen Kärnten abgewiesen, Berufung beim Oberlandesgericht Graz sowie ein Antrag beim Verfassungsgerichtshof wurden eingebracht. Die bes- sere Absicherung der Haftung könnte laut Kapsch beim geplanten Abfindungsangebot zu einer höheren Quote für die Gläubiger führen. Die von Kärnten geplante Zweckgesellschaft muss eine Zustimmung von zwei Drittel der Gläubiger erreichen, damit der Vergleich durchgeht.
Die Vorgangsweise Schellings ist zudem bedeutsam, weil es in der Vergangenheit Äußerungen gegeben hat, wonach die Haftungen gekippt werden könnten. Es fehlten die Beschlüsse der Landesregierung für das Eingehen konkreter Bürgschaften, meint beispielsweise der Rechtsprofessor Bruno Binder. Zudem habe das Land mit den Haftungen seine Kompetenzen überschritten, da es für zivil- und bankrechtliche Gebiete gar nicht zuständig sei. Binder, der auch als Verfahrensanwalt im Hypo-Untersuchungsausschuss fungiert, rechnet daher mit einer Aufhebung der Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof. Für Kärnten sei das „wie ein Jackpot im Lotto“.