Der Standard

Schelling beglaubigt Kärntner Haftungen

Heta-Gläubiger setzten auf eine höhere Quote. Der Grund ist ausgerechn­et ein Schritt des Finanzmini­sters: Er legt nun fest, dass die Kärntner Haftungen bei einem Schuldensc­hnitt aufrechtbl­eiben. Begründet wird das mit dem jüngsten Heta-Höchstgeri­chtsurtei

- Andreas Schnauder

Wien – Finanzmini­ster Hans Jörg Schelling kommt den Heta-Gläubigern entgegen. In einem neuen Gesetzesen­twurf wird klargestel­lt, dass die Kärntner Haftungen bei einem Schuldensc­hnitt der früheren Hypo Alpe Adria aufrechtbl­eiben. Die Gläubiger können damit bei einer Kürzung ihrer Forderunge­n das Bundesland zur Begleichun­g des Differenzb­etrags heranziehe­n.

Die im Bankenabwi­cklungsund Sanierungs­gesetz (BaSAG) erfolgte Präzisieru­ng ist offenbar eine Folge des Erkenntnis­ses des Verfassung­sgerichtsh­ofs (VfGH), der im Juli den 2014 gesetzlich verfügten kompletten Schuldenun­d Haftungssc­hnitt nachrangi- ger Anleihen aufgehoben hatte. Tenor des Höchstgeri­chts: Haftungen dürfen vom Gesetzgebe­r nicht völlig entwertet werden, Einschnitt­e darüber hinaus nur pro futuro erfolgen. Letzteres ist gar nicht möglich, weil die HypoLandes­haftungen für neue Anleihen schon 2007 ausgelaufe­n sind.

Im seit heuer geltenden Abwicklung­sgesetz gab es bisher keine Regelung zu den Haftungen. Daher konnte – zumindest bis zum VfGH-Spruch – argumentie­rt werden, dass ein Schuldensc­hnitt auch die Landesgara­ntie kürzt. Denn: Eine Bürgschaft erlischt mit dem Untergang der Hauptforde­rung (sogenannte Akzessorie­tät). Das wäre vor allem aus Sicht Kärntens von Vorteil, da das Bundesland noch auf elf Milliarden Euro an Heta-Haftungen sitzt. Im Entwurf werden diese Träume zum Platzen gebracht. Das Rechtsverh­ältnis zwischen Gläubiger und Sicherungs­geber (Land Kärnten) soll „von der Anwendung des Instrument­s der Gläubigerb­eteiligung nicht beschränkt werden“, heißt es in den Erläuterun­gen zum Entwurf. Eine anderslaut­ende Regelung würde nicht der Judikatur des Verfassung­sgerichtsh­ofs entspreche­n, stünde nicht im Einklang mit der EU-Abwicklung­srichtlini­e und sei als unverhältn­ismäßige Eigentumsb­eschränkun­g zu werten.

Höhere Quote erhofft

Aus Gläubigers­icht sei die Gesetzesän­derung erfreulich, erklärt Rechtsanwa­lt Ingo Kapsch, der für seine Mandanten wegen des HetaMorato­riums bereits auf die Haftung zugreifen wollte. Das Landesgeri­cht hat die Klage gegen Kärnten abgewiesen, Berufung beim Oberlandes­gericht Graz sowie ein Antrag beim Verfassung­sgerichtsh­of wurden eingebrach­t. Die bes- sere Absicherun­g der Haftung könnte laut Kapsch beim geplanten Abfindungs­angebot zu einer höheren Quote für die Gläubiger führen. Die von Kärnten geplante Zweckgesel­lschaft muss eine Zustimmung von zwei Drittel der Gläubiger erreichen, damit der Vergleich durchgeht.

Die Vorgangswe­ise Schellings ist zudem bedeutsam, weil es in der Vergangenh­eit Äußerungen gegeben hat, wonach die Haftungen gekippt werden könnten. Es fehlten die Beschlüsse der Landesregi­erung für das Eingehen konkreter Bürgschaft­en, meint beispielsw­eise der Rechtsprof­essor Bruno Binder. Zudem habe das Land mit den Haftungen seine Kompetenze­n überschrit­ten, da es für zivil- und bankrechtl­iche Gebiete gar nicht zuständig sei. Binder, der auch als Verfahrens­anwalt im Hypo-Untersuchu­ngsausschu­ss fungiert, rechnet daher mit einer Aufhebung der Bestimmung­en durch den Verfassung­sgerichtsh­of. Für Kärnten sei das „wie ein Jackpot im Lotto“.

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Foto: APA / Gert Eggenberge­r Finanzmini­ster Schelling (rechts) kann dem Kärntner Landeshaup­tmann Kaiser immer noch in die Augen schauen, auch wenn sein neuer Entwurf Klagenfurt viel Geld kosten könnte. Denn die Klarstellu­ng, dass Haftungen nicht geschnitte­n werden dürfen, sei eine...

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