Wenn Betriebe mit GPS überwachen
Bezüglich Fragen der Personenortung fehlt die rechtliche Grundlage
Wien – Die Entscheidung fällt dann vor Gericht – eine Tatsache, die sich im betrieblichen Datenschutz relativ oft bewahrheitet. Das liegt auch daran, dass es in einigen Fällen noch keine Rechtsgrundlage gibt, etwa bei der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Personenortung (vor allem GPS).
Dieses Thema spielt im betrieblichen Datenschutz aber immer öfter eine Rolle. Für Aufsehen sorgte etwa der Vorwurf eines ehemaligen Mitarbeiters einer Sportartikelkette, der angab, im Krankenstand mittels GPS im Auto überwacht worden zu sein. Ein anderer Fall dreht sich um GPSTracking in einem unternehmenseigenen Fuhrpark: einmal mit dem Zweck, mögliche Schwarzarbeit an Wochenenden und nach der Arbeit zu überwachen, andererseits um die Rentabilität einer möglichen Elektroautoanschaffung zu überprüfen. Die Urteile fallen unterschiedlich aus.
Wo liegt das Problem?
Das Problem bei der Ermittlung von Standortdaten – wie auch bei der Videoüberwachung – liegt auf der Hand: Es handelt sich um eine Form von Datenerfassung, bei welcher der Auftraggeber vorab gar nicht wissen kann, was alles beobachtet wird. Laut Arge Daten eine „Datenerfassung ins Blaue“.
Personenortung möge einem gewissen Zweck dienen, hat Gatte oder Gattin einen anderen Partner, Mitarbeiter oder Geschäftspartner Kontakt zur Konkurrenz, doch würden auch „harmlose“Situationen mit überwacht werden, die mit dem ursprünglichen Zweck gar nichts zu tun haben, etwa dass zwar der Mitarbeiter oder Geschäftspartner keine geschäftlich unerwünschten Handlungen setzt, dafür allerdings seine Frau betrügt oder Mittagspausen zur unerwünschten Zeit macht, heißt es in der Einschätzung der Arge Daten. „Auch wenn der ursprüngliche Zweck, vielleicht sogar berechtigt ist, führen diese möglichen Zufallsfunde dazu, dass derartige Ermittlungsmaßnahmen datenschutzrechtlich unzulässig werden.“
Rechtliche Rückschlüsse biete eine genauere Beobachtung der Judikatur des OGH zur Videoüberwachung durch Private: Wendet man diese Leitlinien auf Ortungssysteme an, müsse man zum Schluss kommen, schreibt die Arge Daten, dass eine Überwachung mittels GPS-Systems in den allermeisten Fällen unzulässig sei, „da herkömmliches ‚Verfolgen durch Detektiv‘ – bei aller Kritik – einen gelinderen Eingriff darstellt, nur das tatsächlich verfolgte Verhalten aufgezeichnet wird und in der Regel keine 24-Stunden-Überwachung erfolgt.“
Wann ist die Privatsphäre verletzt?
Ausnahmen gibt es natürlich trotzdem, etwa im Fall der von einem Unternehmen angedachten Lkw-Überwachung zur Untersuchung von Schwarzarbeit. Hier sei der Zweck zulässig: „Es stellt vor allem keinen massiven Eingriff in die Privatsphäre der Mitarbeiter dar, weil die Lkws ohnehin nur zum Nach-Hause- und Zur-Arbeit-Fahren verwendet werden dürfen.“Trotzdem gelte es zu festzustellen, ob nicht auch „schonendere Mittel“zur Überprüfung eingesetzt werden könnten. Das Überwachen durch GPS-Tracking sei eine Maßnahme, die die Menschenwürde berührt, und müsse in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden, sagen die Experten. Mit dem Betriebsrat ist auch abzuklären, wer wie lange Einsicht in die erfassten Daten hat und dass die Weitergabe an Dritte verhindert wird, sofern kein „berechtigtes Interesse“(Strafverfolgung) besteht.
Strafrechtliche Konsequenzen seien zu bedenken – zum Beispiel wenn das „schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse“verletzt wird, was im Einzelfall bewertet werden müsse: „Beim des Fremdgehens verdächtigten Partner, welcher in seinem Privatleben überwacht werden soll, wird dies eher vorliegen als beim Mitarbeiter, bei dem man sicherstellen will, dass dieser in der Dienstzeit den Dienstwagen nicht für private Zwecke missbraucht.“Wie Gerichte dieses Interesse beurteilen, ließe sich momentan aber nicht einschätzen – „Entscheidungen des OGH zu diesem Paragrafen sucht man vergebens“, schreibt die Arge.