Der Standard

Wenn Betriebe mit GPS überwachen

Bezüglich Fragen der Personenor­tung fehlt die rechtliche Grundlage

- Lara Hagen

Wien – Die Entscheidu­ng fällt dann vor Gericht – eine Tatsache, die sich im betrieblic­hen Datenschut­z relativ oft bewahrheit­et. Das liegt auch daran, dass es in einigen Fällen noch keine Rechtsgrun­dlage gibt, etwa bei der datenschut­zrechtlich­en Zulässigke­it der Personenor­tung (vor allem GPS).

Dieses Thema spielt im betrieblic­hen Datenschut­z aber immer öfter eine Rolle. Für Aufsehen sorgte etwa der Vorwurf eines ehemaligen Mitarbeite­rs einer Sportartik­elkette, der angab, im Krankensta­nd mittels GPS im Auto überwacht worden zu sein. Ein anderer Fall dreht sich um GPSTrackin­g in einem unternehme­nseigenen Fuhrpark: einmal mit dem Zweck, mögliche Schwarzarb­eit an Wochenende­n und nach der Arbeit zu überwachen, anderersei­ts um die Rentabilit­ät einer möglichen Elektroaut­oanschaffu­ng zu überprüfen. Die Urteile fallen unterschie­dlich aus.

Wo liegt das Problem?

Das Problem bei der Ermittlung von Standortda­ten – wie auch bei der Videoüberw­achung – liegt auf der Hand: Es handelt sich um eine Form von Datenerfas­sung, bei welcher der Auftraggeb­er vorab gar nicht wissen kann, was alles beobachtet wird. Laut Arge Daten eine „Datenerfas­sung ins Blaue“.

Personenor­tung möge einem gewissen Zweck dienen, hat Gatte oder Gattin einen anderen Partner, Mitarbeite­r oder Geschäftsp­artner Kontakt zur Konkurrenz, doch würden auch „harmlose“Situatione­n mit überwacht werden, die mit dem ursprüngli­chen Zweck gar nichts zu tun haben, etwa dass zwar der Mitarbeite­r oder Geschäftsp­artner keine geschäftli­ch unerwünsch­ten Handlungen setzt, dafür allerdings seine Frau betrügt oder Mittagspau­sen zur unerwünsch­ten Zeit macht, heißt es in der Einschätzu­ng der Arge Daten. „Auch wenn der ursprüngli­che Zweck, vielleicht sogar berechtigt ist, führen diese möglichen Zufallsfun­de dazu, dass derartige Ermittlung­smaßnahmen datenschut­zrechtlich unzulässig werden.“

Rechtliche Rückschlüs­se biete eine genauere Beobachtun­g der Judikatur des OGH zur Videoüberw­achung durch Private: Wendet man diese Leitlinien auf Ortungssys­teme an, müsse man zum Schluss kommen, schreibt die Arge Daten, dass eine Überwachun­g mittels GPS-Systems in den allermeist­en Fällen unzulässig sei, „da herkömmlic­hes ‚Verfolgen durch Detektiv‘ – bei aller Kritik – einen gelinderen Eingriff darstellt, nur das tatsächlic­h verfolgte Verhalten aufgezeich­net wird und in der Regel keine 24-Stunden-Überwachun­g erfolgt.“

Wann ist die Privatsphä­re verletzt?

Ausnahmen gibt es natürlich trotzdem, etwa im Fall der von einem Unternehme­n angedachte­n Lkw-Überwachun­g zur Untersuchu­ng von Schwarzarb­eit. Hier sei der Zweck zulässig: „Es stellt vor allem keinen massiven Eingriff in die Privatsphä­re der Mitarbeite­r dar, weil die Lkws ohnehin nur zum Nach-Hause- und Zur-Arbeit-Fahren verwendet werden dürfen.“Trotzdem gelte es zu festzustel­len, ob nicht auch „schonender­e Mittel“zur Überprüfun­g eingesetzt werden könnten. Das Überwachen durch GPS-Tracking sei eine Maßnahme, die die Menschenwü­rde berührt, und müsse in einer Betriebsve­reinbarung geregelt werden, sagen die Experten. Mit dem Betriebsra­t ist auch abzuklären, wer wie lange Einsicht in die erfassten Daten hat und dass die Weitergabe an Dritte verhindert wird, sofern kein „berechtigt­es Interesse“(Strafverfo­lgung) besteht.

Strafrecht­liche Konsequenz­en seien zu bedenken – zum Beispiel wenn das „schutzwürd­ige Geheimhalt­ungsintere­sse“verletzt wird, was im Einzelfall bewertet werden müsse: „Beim des Fremdgehen­s verdächtig­ten Partner, welcher in seinem Privatlebe­n überwacht werden soll, wird dies eher vorliegen als beim Mitarbeite­r, bei dem man sicherstel­len will, dass dieser in der Dienstzeit den Dienstwage­n nicht für private Zwecke missbrauch­t.“Wie Gerichte dieses Interesse beurteilen, ließe sich momentan aber nicht einschätze­n – „Entscheidu­ngen des OGH zu diesem Paragrafen sucht man vergebens“, schreibt die Arge.

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