OeNB-Pensionen beschäftigen Verfassungsrichter
Pensionisten und Betriebsrat der Nationalbank (OeNB) haben im Kampf gegen Eingriffe in Betriebspension und Ruhestandsbezüge den Verfassungsgerichtshof angerufen. Einen Antrag auf Gesetzesprüfung brachte der Oberste Gerichtshof ein, einen die Banker selbst
Wien – Die österreichischen Verfassungsrichter werden sich in naher Zukunft intensiv mit den Notenbankpensionisten auseinandersetzen. Konkret mit den Betriebspensionen der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), 2. Stabilitätsgesetz 2012 und Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (SpBegrG) 2014, die den Bankern Einschnitte bei den Bezügen bescherten. Zwei Anträge in dieser Sache liegen nämlich bereits beim Verfassungsgerichtshof (VfGH), die jüngste stammt von Oktober.
Im Sommer hat der Oberste Gerichtshof (OGH) einen Antrag auf Gesetzesprüfung eingebracht, er bezieht sich aufs 2. Stabilitätsgesetz. Selbiges verpflichtet die rund 1160 Notenbankpensionisten und die rund 400 aktiven Banker, die einen Anspruch auf eine Bankpension haben, zu einem Solidaritätsbeitrag von 3,3 bzw. drei Prozent. Der Zentralbetriebsrat hat dagegen beim Arbeits- und Sozialgericht Wien geklagt, er sieht durch das Gesetz u. a. den Vertrauensschutz gebrochen. Die Belegschaftsvertretung, die stets betont, es gehe es „ums Prinzip und nicht um die Beträge“, hat das Verfahren in zwei Instanzen verloren und den OGH angerufen. Und der hat den VfGH involviert.
Banker rufen VfGH direkt an
Nach Inkrafttreten des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes, das generell Einschnitte in Spitzenpensionen vorsieht und teils in Verfassungsrang gehoben wurde, hat der von der Kanzlei Kunz Schima Wallentin vertretene Zentralbetriebsrat erneut geklagt. Acht Notenbanker (bzw. solche im Ruhestand) haben sich der Feststellungsklage beim Arbeitsgericht angeschlossen. Am 30. Juni hatten sie das abschlägige Urteil in Händen – und konnten sich selbst an die Verfassungsrichter wenden. Denn seit 1. Jänner können Personen, die behaupten, von einem Erstgericht wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden zu sein, einen „Individualantrag“beim VfGH stellen.
Die Notenbanker, die allesamt Einzelverträge mit der OeNB haben, behaupten, das Gesetz mit der schnittigen Abkürzung SpBegrG verletze den Vertrauensschutz, rechtsstaatliche Prinzipien, greife in privatrechtliche Einzelverträge ein – ohne dass es für die Pensionskürzungen (bzw. die höheren Beiträge der Aktiven) seitens der OeNB ökonomische Notwendigkeiten gebe. Es handle sich um eine Art Sondersteuer für ausgesuchte Betriebspensionisten.
Das Pensionsrecht der Notenbanker der Dienstrechte I und II (für Eintretende bis 1993 bzw. 1998) räumt Zahlungen von 85 bzw. 80 Prozent des Letztbezugs (bis zum Tod von Witwe und Waisen) ein, der Höchstbezug liegt bei monatlich 33.000 Euro. Der Rechnungshof kam in seinem 2014erBericht auf Durchschnittspensionen von 6271 Euro 14-mal im Jahr, die ASVG-Höchstpension liegt bei rund 3200 Euro.