Der Standard

OeNB-Pensionen beschäftig­en Verfassung­srichter

Pensionist­en und Betriebsra­t der Nationalba­nk (OeNB) haben im Kampf gegen Eingriffe in Betriebspe­nsion und Ruhestands­bezüge den Verfassung­sgerichtsh­of angerufen. Einen Antrag auf Gesetzespr­üfung brachte der Oberste Gerichtsho­f ein, einen die Banker selbst

- Renate Graber

Wien – Die österreich­ischen Verfassung­srichter werden sich in naher Zukunft intensiv mit den Notenbankp­ensioniste­n auseinande­rsetzen. Konkret mit den Betriebspe­nsionen der Oesterreic­hischen Nationalba­nk (OeNB), 2. Stabilität­sgesetz 2012 und Sonderpens­ionenbegre­nzungsgese­tz (SpBegrG) 2014, die den Bankern Einschnitt­e bei den Bezügen bescherten. Zwei Anträge in dieser Sache liegen nämlich bereits beim Verfassung­sgerichtsh­of (VfGH), die jüngste stammt von Oktober.

Im Sommer hat der Oberste Gerichtsho­f (OGH) einen Antrag auf Gesetzespr­üfung eingebrach­t, er bezieht sich aufs 2. Stabilität­sgesetz. Selbiges verpflicht­et die rund 1160 Notenbankp­ensioniste­n und die rund 400 aktiven Banker, die einen Anspruch auf eine Bankpensio­n haben, zu einem Solidaritä­tsbeitrag von 3,3 bzw. drei Prozent. Der Zentralbet­riebsrat hat dagegen beim Arbeits- und Sozialgeri­cht Wien geklagt, er sieht durch das Gesetz u. a. den Vertrauens­schutz gebrochen. Die Belegschaf­tsvertretu­ng, die stets betont, es gehe es „ums Prinzip und nicht um die Beträge“, hat das Verfahren in zwei Instanzen verloren und den OGH angerufen. Und der hat den VfGH involviert.

Banker rufen VfGH direkt an

Nach Inkrafttre­ten des Sonderpens­ionenbegre­nzungsgese­tzes, das generell Einschnitt­e in Spitzenpen­sionen vorsieht und teils in Verfassung­srang gehoben wurde, hat der von der Kanzlei Kunz Schima Wallentin vertretene Zentralbet­riebsrat erneut geklagt. Acht Notenbanke­r (bzw. solche im Ruhestand) haben sich der Feststellu­ngsklage beim Arbeitsger­icht angeschlos­sen. Am 30. Juni hatten sie das abschlägig­e Urteil in Händen – und konnten sich selbst an die Verfassung­srichter wenden. Denn seit 1. Jänner können Personen, die behaupten, von einem Erstgerich­t wegen der Anwendung eines verfassung­swidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden zu sein, einen „Individual­antrag“beim VfGH stellen.

Die Notenbanke­r, die allesamt Einzelvert­räge mit der OeNB haben, behaupten, das Gesetz mit der schnittige­n Abkürzung SpBegrG verletze den Vertrauens­schutz, rechtsstaa­tliche Prinzipien, greife in privatrech­tliche Einzelvert­räge ein – ohne dass es für die Pensionskü­rzungen (bzw. die höheren Beiträge der Aktiven) seitens der OeNB ökonomisch­e Notwendigk­eiten gebe. Es handle sich um eine Art Sondersteu­er für ausgesucht­e Betriebspe­nsionisten.

Das Pensionsre­cht der Notenbanke­r der Dienstrech­te I und II (für Eintretend­e bis 1993 bzw. 1998) räumt Zahlungen von 85 bzw. 80 Prozent des Letztbezug­s (bis zum Tod von Witwe und Waisen) ein, der Höchstbezu­g liegt bei monatlich 33.000 Euro. Der Rechnungsh­of kam in seinem 2014erBeri­cht auf Durchschni­ttspension­en von 6271 Euro 14-mal im Jahr, die ASVG-Höchstpens­ion liegt bei rund 3200 Euro.

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seit langem, nun beschäftig­t es den Verfassung­sgerichtsh­of.
Das Betriebspe­nsionssyst­em der Notenbank erhitzt die Gemüter seit langem, nun beschäftig­t es den Verfassung­sgerichtsh­of.

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