Der Standard

Von Sterbequar­tal bis Erziehungs­beitrag

Das frühere Dienstrech­t der Nationalba­nk brachte die Privilegie­ndebatte mit sich

- Renate Graber

Wien – Die Belegschaf­t der Oesterreic­hischen Nationalba­nk (OeNB) hat keinen leichten Stand. Ihr Dienstrech­t wurde seit 1993 immer wieder verschlech­tert – auch unter dem Druck der Politik (Jörg Haider hatte die „Privilegie­n“angeprange­rt) und des Rechnungsh­ofs. Mittlerwei­le arbeiten die rund 1100 Beschäftig­ten unter fünf Dienstrech­ten. Die jüngsten Dienstbest­immungen (DB 5; entspricht ASVG) gelten seit 2011 und wurden unter OeNB-Gouverneur Ewald Nowotny umgesetzt. Er hat sich bei seinem Amtsantrit­t u. a. 2008 die Kürzung der Sozialleis­tungen auf die Fahne geheftet. Die Motivation der heutigen Banker liege vor allem in der Möglichkei­t, für eine internatio­nal tätige Institutio­n zu arbeiten, heißt es.

Die ersten Dienstbest­immungen (DB 1) gelten für Mitarbeite­r, die vor 1993 in die OeNB eintraten; sie waren dem Beamtensch­ema angegliche­n. DB-1- (und DB-2) Mitarbeite­r haben Einzelvert­räge mit der OeNB – was Eingriffe erschwert. Ihnen steht eine Bankpensio­n zu: 85 Prozent des Letztbezug­s ab dem 55. Lebensjahr; bis zum Tod der Witwe oder des Witwers oder der Waise. Letzteren gebührt ein „Erziehungs­beitrag“. Notabene: Inzwischen wurden die Notenbankp­ensionen per Sondergese­tz begrenzt.

Schon die Einstufung in DB 1 war besonders. Es genügte die Matura an einer Handelsaka­demie, um als Akademiker zu gelten. Bis zu zwei Mal im Jahr durften die Notenbanke­r „in berücksich­tigungswür­digen ... Fällen“einen dreitätige­n Sonderurla­ub in Anspruch nehmen, ohne Anrechnung auf den sonstigen „Erholungsu­rlaub“. Karenzurla­ub für Eltern gab es „bis zum Ausmaß von insgesamt zwei Jahren“.

Sterbequar­tal abgeschaff­t

Auch das „Sterbequar­tal“gehörte zu den Goodies für die bis 1993 eingetrete­nen Notenbanke­r: 25 Prozent eines Jahresentg­elts des Verstorben­en für den Hinterblie­benen. Hinterließ ein Notenbanke­r keine nahen Verwandten oder Frau/Mann, kam es jenem zugute, der das Begräbnis bezahlt hat. Diese Leistung wurde aber im Rahmen des Sonderpens­ionenbegre­nzungsgese­tzes abgeschaff­t.

In aller Regel wurde den DB-1Mitarbeit­ern nach zwei Jahren die „Überleitun­g“ins „pensionsve­rsicherung­sfreie Dienstverh­ältnis“gewährt, sie bekamen also Anspruch auf eine Bankpensio­n. Nach zehn Jahren wurden sie zudem unkündbar, „wenn dies durch ihre Leistungen und die Einsetzbar­keit gerechtfer­tigt erscheint“, wie es in den DB 1 heißt.

Zu einiger Berühmthei­t (und Rechnungsh­ofkritik) haben es vor allem die diversen Zulagen gebracht: Familien-, Haushalts- und Kinderzula­ge etwa oder die Zuerkennun­g von Funktions-, Repräsenta­tions- Zweigansta­lts-, Erschwerni­s-, Verwendung­s-, Zähl-, Kassier-, Tresor-, Schicht- und Wachzulage­n. All diese Extras standen den Mitarbeite­rn auch für die Urlaubszei­t zu.

Wie es dazu kam, dass die Ruhebezüge der Altnotenba­nker lichte Höhen (bis zu 32.000 Euro brutto im Monat) erreichen, erklärt sich ebenfalls aus DB 1. Bemessungs­grundlage sind die 85 Prozent des Letztbezug­s – „zuzüglich zuletzt zugestande­nen Zulagen“und durchschni­ttlichen Überstunde­n der letzten zehn Jahre bzw. des Entgelts für Rufbereits­chaft. Auch die Kinderzula­ge stand DB1-Pensionste­n zu. 1993 folgte Dienstrech­t DB2; die Bankpensio­n wurde auf 80 Prozent (ab dem 60. Lebensjahr) reduziert.

Die in einer Betriebsve­reinbarung fixierten Sozialleis­tungen stehen derzeit gerade wieder am Tapet. Das OeNB-Direktoriu­m will das Mittagesse­n in der von der OeNB subvention­ierten Messe bis 2017 von 1,40 auf 3,40 Euro erhöhen; der Betriebsra­t ist dagegen.

Der Plan des Direktoriu­ms, die Sache vor die Schiedsste­lle am Arbeitsger­icht zu bringen, wurde vom Generalrat gestoppt. Der Betriebsra­t ist nun zur sozialen Staffelung der Menüpreise bereit.

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