Der Standard

Bank-Austria-Plan „inakzeptab­el“

Finanzmini­ster kritisiert geplante Übertragun­g ins ASVG

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– Der Plan der Bank Austria, ihre 3300 Mitarbeite­r aus der hauseigene­n in die allgemeine Sozialvers­icherung zu übersiedel­n, sorgt für Diskussion­en. Finanzmini­ster Hans Jörg Schelling nannte das Vorgehen am Mittwoch „inakzeptab­el“. Der Vorgang ist im Gesetz (ASVG) zwar klar geregelt und wurde schon oft durchgefüh­rt – allerdings in Einzelfäll­en und meist für Beamte.

Nun wird diskutiert, wie vorteilhaf­t die Übertragun­g für den alten Arbeitgebe­r ist. Denn er muss nur sieben Prozent des Letztgehal­ts (maximal der Höchstbeit­ragsgrundl­age) als Mitgift beisteuern. Arbeitnehm­er im ASVG müssen aber 22,8 Prozent einzahlen. Daher kommt den Arbeitgebe­r sein Beitrag in aller Regel billiger als die übliche Einzahlung.

Solange Staatsbedi­enstete ins ASVG wechselten, war das für den Staat günstig, weil er nur eine geringe Abschlagsz­ahlung leisten musste. Da Beamtenpen­sionen wie ASVG-Defizit aus Steuergeld­ern finanziert werden, war es nicht entscheide­nd, über welchen Kanal das Geld floss. Zahlen, wie viele Versichert­e bisher gewechselt haben, liegen aber nicht vor.

Bis zu 400 Millionen

Bei der Bank Austria (BA) geht es jedenfalls um viel. Der theoretisc­he Höchstbetr­ag, den die Bank beisteuern müsste, liegt bei 400 Mio. Euro, denn das Gesetz (§ 311 ASVG) sieht vor, dass maximal die aktuelle Höchstbeit­ragsgrundl­age (4.860 Euro) für längstens 30 Jahre als Basis gilt. Davon sieben Prozent wären pro Mitarbeite­r rund 122.000 Euro – im Maximalfal­l. Die Bank Austria gibt nicht bekannt, wie hoch ihr Beitrag an die Pensionsve­rsicherung­sanstalt (PVA) sein wird. Kritiker des Vorhabens fordern ein (Anlass-)Gesetz, um die Übertragun­g zu verhindern. Der Wiener Anwalt Roland Gerlach ortet verfassung­swidrige Ungleichbe­handlung und eine (unerlaubte) Beihilfe.

Die BA hat für Sozialverp­flichtunge­n 2,1 Mrd. Euro rückgestel­lt. Daraus will sie den Beitrag für den Wechsel finanziere­n und Abschlagsz­ahlungen an die betroffene­n Mitarbeite­r. Denn ihr Pensionsbe­zug könnte im staatliche­n System niedriger ausfallen: In der BA werden die besten 18 Jahre für die Pensionsbe­rechnung herangezog­en, im ASVG die gesamte Arbeitszei­t. (APA, gra)

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