Der Standard

Ein Foto macht sich doch immer gut

Mitarbeite­r ins Bild rücken: Nicht ohne deren Zustimmung

- Andrea Zinober, Erwin Fuchs

Es war einmal ein Unternehme­r, der die Fotos seiner Mitarbeite­r auf der Website des Unternehme­ns veröffentl­ichte. Er gab auch eine eigene Firmenzeit­schrift heraus, in der besondere Leistungen und besondere Geburtstag­e der Mitarbeite­r gefeiert wurden. Die veröffentl­ichten Artikel wurden häufig mit Mitarbeite­rfotos versehen. Eines Tages erschien ein Artikel zu einem besonderen Geburtstag eines älteren Mitarbeite­rs. Das beigefügte Foto empfand der Jubilar als unvorteilh­aft. Er ersuchte den Unternehme­r um Entfernung des Fotos.

Das verstehe ich überhaupt nicht, erstaunte sich der Firmenchef. Das ist doch eine schöne Sache, wenn ihm alle im Unternehme­n gratuliere­n können. Ein Foto gehöre da doch dazu. Nicht wirklich. Ein Foto ist nicht Teil der geschuldet­en Arbeitslei­stung. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung des jeweiligen Mitarbeite­rs Fotos veröffentl­ichen.

Dies betrifft jede Art der Veröffentl­ichung, auch im firmeninte­rnen Intranet. Die Verwendung kann auch nicht mit der Loyalitäts­pflicht des Dienstnehm­ers begründet werden, weil sich daraus keine Verpflicht­ung ergibt, die Veröffentl­i- chung des Fotos zu dulden. Nur wenn das überwiegen­de berechtigt­e Interesse des Dienstgebe­rs die Verwendung des Fotos erfordert, liegt keine Verletzung von schutzwürd­igen Geheimhalt­ungsintere­ssen vor und ist keine Zustimmung der Mitarbeite­r erforderli­ch. Da ein solches Interesse jedoch im Einzelfall schwer darstellba­r sein wird, sollte auch dazu jedenfalls die Zustimmung der Mitarbeite­r eingeholt werden. Was hilft? Zweifelsfr­ei formuliert­e Zustimmung­serklärung­en, die festhalten, für welche Zwecke, in welchem Medium und auf welche Art das Foto eines Mitarbeite­rs verwendet werden darf. Die Zustimmung zur Verwendung eines Fotos, das etwa im Foyer des Unternehme­ns zur Informatio­n für Besucher aufgehängt ist, beinhaltet nicht auto3. Teil matisch die Zustimmung zur Ver

öffentlich­ung auf der Unternehme­nswebsite. Zustimmung­serklärung­en sind im Zweifel immer eng auszulegen und sollten daher möglichst klar formuliert sein.

Daher: Lieber vorher eine Zustimmung einholen, als nachher das Foto entfernen oder sogar das Druckmitte­l vernichten zu müssen. Fotos nur so verwenden

ANDREA ZINOBER (Urheberrec­ht) und ERWIN FUCHS (Arbeitsrec­ht) sind Rechtsanwä­lte bei Northcote.Recht.

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