„Klar fälschen wir Zeitaufzeichnungen“
Geschäftsführer haften persönlich für korrekte Arbeitszeitaufzeichnungen
Es war einmal ein Unternehmen, das von einem dynamischen Geschäftsführer erfolgreich geführt wurde. Die Bestimmungen zu den Höchstarbeitszeiten wurden „auf dem Papier“auch strikt eingehalten. Eines Tages gab es eine nicht ganz reibungslose Trennung von einem Mitarbeiter. Nicht geleistete Überstunden standen im Raum. Im Zuge der Aufarbeitung wurde klar: Der Geschäftsführer gab regelmäßig Weisungen, keine Arbeitszeiten oberhalb der Höchstarbeitszeiten aufzuzeichnen – es gehe ja um Kundenaufträge. Dies wurde ihm nun persönlich zum Verhängnis.
Die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen kann nicht als Rechtfertigung für Gesetzesverstöße herangezogen werden. Neben der arbeitsrechtlichen Verantwortung liegt hier auch ein (verwaltungs)strafrechtlich relevantes Verhalten vor: Bei Übertretung von Arbeitsschutzvorschriften drohen durchaus empfindliche Verwaltungsstrafen von bis zu Euro 1815, bei besonders schwerwiegende Missachtungen bis zu 3600 Euro – je Delikt und je Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass beispielsweise bei 20 betroffenen Arbeitnehmern die mögliche Höchststrafe multipliziert mit 20 beträgt. Bestraft wird aber nicht das Unternehmen, sondern jene Person, die zur Vertretung des Unternehmens berufen ist. Der Geschäftsführer haftet also persönlich. Eine sinnvolle Erleichterung für den Geschäftsführer bringt die Möglichkeit, diese Verantwortung einem sogenannten „verantwortlichen Beauftragten“zu übertragen und das Arbeitsinspektorat darüber zu informieren.
Kommt es zu einer Überprüfung des Arbeitsinspektorats oder legt der Geschäftsführer die unrichtigen Aufzeichnungen im Rahmen eines Arbeitsrechtsstreits vor, macht er sich sogar gerichtlich strafbar. Hier ist vor allem an Beweismittelfälschung, im Falle schriftlicher Aufzeichnungen sogar an Urkundenfälschung zu denken. Es hilft dem Geschäftsführer somit wenig, wenn Konkurrenten ähnli4. Teil che Gesetzesverstöße dulden oder so
gar veranlassen. Die arbeitsrechtliche und (verwaltungs)strafrechtliche Verantwortung liegt bei dem nach außen hin vertretungsbefugten Organ. Es empfiehlt sich, spezielle Verantwortliche zu bestellen oder selbst alle Prozesse im Personalbereich besser doppelt zu prüfen und zu überdenken. Arbeitszeit – nicht so strikt?
JULIA KOLDA (Strafrecht) und ERWIN FUCHS recht) sind Rechtsanwälte bei Northcote.Recht.
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