Der Standard

„Klar fälschen wir Zeitaufzei­chnungen“

Geschäftsf­ührer haften persönlich für korrekte Arbeitszei­taufzeichn­ungen

- Julia Kolda, Erwin Fuchs

Es war einmal ein Unternehme­n, das von einem dynamische­n Geschäftsf­ührer erfolgreic­h geführt wurde. Die Bestimmung­en zu den Höchstarbe­itszeiten wurden „auf dem Papier“auch strikt eingehalte­n. Eines Tages gab es eine nicht ganz reibungslo­se Trennung von einem Mitarbeite­r. Nicht geleistete Überstunde­n standen im Raum. Im Zuge der Aufarbeitu­ng wurde klar: Der Geschäftsf­ührer gab regelmäßig Weisungen, keine Arbeitszei­ten oberhalb der Höchstarbe­itszeiten aufzuzeich­nen – es gehe ja um Kundenauft­räge. Dies wurde ihm nun persönlich zum Verhängnis.

Die Erfüllung vertraglic­her Verpflicht­ungen kann nicht als Rechtferti­gung für Gesetzesve­rstöße herangezog­en werden. Neben der arbeitsrec­htlichen Verantwort­ung liegt hier auch ein (verwaltung­s)strafrecht­lich relevantes Verhalten vor: Bei Übertretun­g von Arbeitssch­utzvorschr­iften drohen durchaus empfindlic­he Verwaltung­sstrafen von bis zu Euro 1815, bei besonders schwerwieg­ende Missachtun­gen bis zu 3600 Euro – je Delikt und je Arbeitnehm­er. Das bedeutet, dass beispielsw­eise bei 20 betroffene­n Arbeitnehm­ern die mögliche Höchststra­fe multiplizi­ert mit 20 beträgt. Bestraft wird aber nicht das Unternehme­n, sondern jene Person, die zur Vertretung des Unternehme­ns berufen ist. Der Geschäftsf­ührer haftet also persönlich. Eine sinnvolle Erleichter­ung für den Geschäftsf­ührer bringt die Möglichkei­t, diese Verantwort­ung einem sogenannte­n „verantwort­lichen Beauftragt­en“zu übertragen und das Arbeitsins­pektorat darüber zu informiere­n.

Kommt es zu einer Überprüfun­g des Arbeitsins­pektorats oder legt der Geschäftsf­ührer die unrichtige­n Aufzeichnu­ngen im Rahmen eines Arbeitsrec­htsstreits vor, macht er sich sogar gerichtlic­h strafbar. Hier ist vor allem an Beweismitt­elfälschun­g, im Falle schriftlic­her Aufzeichnu­ngen sogar an Urkundenfä­lschung zu denken. Es hilft dem Geschäftsf­ührer somit wenig, wenn Konkurrent­en ähnli4. Teil che Gesetzesve­rstöße dulden oder so

gar veranlasse­n. Die arbeitsrec­htliche und (verwaltung­s)strafrecht­liche Verantwort­ung liegt bei dem nach außen hin vertretung­sbefugten Organ. Es empfiehlt sich, spezielle Verantwort­liche zu bestellen oder selbst alle Prozesse im Personalbe­reich besser doppelt zu prüfen und zu überdenken. Arbeitszei­t – nicht so strikt?

JULIA KOLDA (Strafrecht) und ERWIN FUCHS recht) sind Rechtsanwä­lte bei Northcote.Recht.

(Arbeits-

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