Der Standard

USA machen gegen Steuerverf­ahren der EU mobil

Entscheidu­ng gegen Apple als mögliches Motiv

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Washington/Brüssel – Die USA attackiere­n die EU wegen ihrer Intention, Steuerfluc­htpraktike­n internatio­naler Konzerne zu bekämpfen. Der Warnschuss erfolgt kurz vor einer erwarteten Entscheidu­ng gegen Apple, mit der die Verschiebu­ng von Gewinnen via Irland und Offshoreze­ntren sanktionie­rt werden könnte.

In einem Papier des US-Finanzmini­steriums heißt es, die Wettbewerb­saufsicht der EU-Kommission agiere als übernation­ale Steuerbehö­rde und gefährde dadurch internatio­nale Vereinbaru­ngen zur Eindämmung von Steuerfluc­ht. Die Nachzahlun­gen könnten zudem im Falle einer erwogenen Steuerrefo­rm die Steuerlast der Unternehme­n in den USA entspreche­nd verringern. Das Ministeriu­m „prüft weiterhin eventuelle Antworten, wenn die Kommission an ihrem aktuellen Kurs festhält“. Näher wurde auf die angedeutet­en Gegenmaßna­hmen allerdings nicht eingegange­n.

Die EU-Kommission prüft in bereits seit Jahren laufenden Verfahren, ob Mitgliedst­aaten Unternehme­n mit Steuerverg­ünstigunge­n ins Land lockten. Solche Deals werden als Wettbewerb­sverzerrun­g verfolgt. Die Firmen können dann aufgeforde­rt werden, Steuern nachzuzahl­en. Die Kaffeehaus­kette Starbucks in den Niederland­en und der Autobauer Fiat Chrysler in Luxemburg sollen bereits dutzende Millionen Euro erstatten und zogen dagegen vor Gericht. Im Fall von Apple könnte es in Irland um einige Milliarden gehen. Die Investment­bank JPMorgan schätzte den Betrag laut Medienberi­chten auf bis zu 19 Mrd. Dollar (16,86 Mrd. Euro).

Brüssel verteidigt sich

Die EU-Kommission hat die USKritik prompt zurückgewi­esen. Ein Sprecher der Behörde sagte am Donnerstag in Brüssel, das EU-Wettbewerb­srecht gelte unterschie­dslos für alle Unternehme­n, die in der EU tätig seien, egal ob diese europäisch oder ausländisc­h seien. „Es gibt hier absolut keine Spur von Voreingeno­mmenheit“, sagte EU-Kommission­ssprecher Alexander Winterstei­n. Nach den EU-Regeln für Staatsbeih­ilfen dürften die nationalen Steuerbehö­rden keine Steuervort­eile an ausgewählt­e Unternehme­n gewähren, die nicht auch für andere verfügbar seien. Diese Regeln seien seit langem in Kraft.

Seien solche Steuervorz­üge dennoch gewährt und ihre Unvereinba­rkeit mit EU-Recht festgestel­lt worden, müsse der betroffene EUStaat diese unfair gewährten Vorzüge wieder eintreiben, sagte der Sprecher. (dpa, APA)

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