Aus für unregulierte Bitcoin-Nutzung
In Österreich passen virtuelle Währungen wie Bitcoin derzeit in keine Regulierungs- und Aufsichtsstruktur. Das schafft Freiräume, aber auch Unsicherheit. Die FMA weist auf eine mögliche Konzessionspflicht hin, und die EU-Kommission will Geldwäscheregeln a
Wien – Viele Geschäftsmodelle von Fintech-Unternehmen profitieren derzeit davon, dass die bestehenden Aufsichtsgesetze sie nicht eindeutig erfassen. Diese Unternehmen schaffen sich einen Kostenvorteil gegenüber Kreditund Finanzinstituten durch die Vermeidung aufsichtsrechtlicher Bürden. Vermutlich ist es nur eine Frage der Zeit, wann Gesetzgeber und Aufseher genauer hinsehen und diese Geschäftsmodelle den bestehenden oder neu zu schaffenden Regeln unterwerfen. Diese Entwicklung zeigt sich nun im Bereich der virtuellen Währungen, im Sprachgebrauch oft pars pro toto als Bitcoins bezeichnet.
Bitcoins werden durch das sogenannte Mining generiert. Durch die Zurverfügungstellung von Rechnerleistung und das Lösen hochkomplexer Algorithmen können Währungseinheiten erworben werden, die in Folge als Zahlungsmittel dienen – vorausgesetzt der Empfänger akzeptiert sie auch als Zahlungsmittel. Einfacher ist es, virtuelle Währungen über Handelsplattformen gegen Euro zu kaufen und sie dann in einer Wallet genannten elektronische Geldbörse zu verwahren.
Rechtliche Unsicherheit
Bisher sind Bitcoins in die österreichische Systematik der Finanzmarktregulierung nicht einordenbar. Die Dynamik in der Entwicklung der Distributed-LedgerTechnologie ist dem Gesetzgeber enteilt. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) bestätigt in ihrer Information zu Bitcoins, dass diese weder der Regulierung noch der Aufsicht der Finanzmarktaufsicht unterliegen. Jedoch hält sie fest, dass für gewisse Geschäftsmodelle, die auf Bitcoins basieren, eine Konzession der FMA benötigt werden kann. Welche Geschäftsmodelle das sind, hat sie noch nicht publik gemacht.
Diese Aussage lässt Unternehmen, die mit Bitcoins handeln, in einem Zustand der rechtlichen Unsicherheit zurück. Im Falle eines mangels einer erforderlichen Konzession unerlaubten Geschäftsbetriebs droht eine Verwaltungsstrafe und – noch empfindli- cher – die Einstellung des Geschäftsbetriebes.
Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat virtuelle Währungen als Rechnungseinheit und somit als Finanzinstrumente gemäß § 1 Abs 11 Satz 1 deutsches Kreditwesengesetz (dKWG) qualifiziert. Durch diese Einstufung ist etwa der gewerbsmäßige An- und Verkauf von virtuellen Währungen auf fremde Rechnung ein erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft. Anbieter, die als „Wechselstuben“gesetzliche in virtuelle Währungen oder virtuelle in gesetzliche Währungen – z. B. Euro – umtauschen, können den Tatbestand des erlaubnispflichtigen Eigenhandels erfüllen.
Auf Handelsplattformen und Wallet-Anbieter sind bisher die Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht unmittelbar anwendbar. Die Aufsichtsbehörden sehen hier ein Defizit, da sie virtuelle Währungen als geeignetes Mittel für Geldwäsche oder der Verschleierung von Terrorismusfinanzierung betrachten.
Als Antwort darauf hat die Europäische Kommission Anfang Juli einen Vorschlag zur Änderung der 4. Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849 veröffentlicht. Darin schlägt sie vor, die Sorgfaltspflichten auf Handelsplattformen und Wallet-Anbieter auszuweiten. Das hat insbesondere zur Folge, dass diese Unternehmen die Identität ihrer Kunden festzustellen, zu überprüfen, und Verdachtsfälle zu melden haben.
Weiters sieht der Richtlinienvorschlag die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, dafür zu sorgen, dass die Handelsplattformen und Wallet-Anbieter zugelassen oder eingetragen sind. Zusätzlich müssen die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die Personen, die eine leitende Funktion innehaben oder wirtschaftliche Eigentümer sind, über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen.
EZB wünscht Verschärfung
Die Europäische Zentralbank hat am 12. Oktober in einer Stellungnahme die Ausweitung der Geldwäschebestimmungen, die Zulassungs- und Registrierungsvoraussetzungen begrüßt und angeregt, die Regulierung zu verschärfen. Mit weiteren Regulierungsschritten muss daher gerechnet werden.
DR. ROMAN HAGER, LL.M. (LSE) berät Fintech-Unternehmen bei WMWP Rechtsanwälte. roman.hager@wmwp.at