Der Standard

Aus für unregulier­te Bitcoin-Nutzung

In Österreich passen virtuelle Währungen wie Bitcoin derzeit in keine Regulierun­gs- und Aufsichtss­truktur. Das schafft Freiräume, aber auch Unsicherhe­it. Die FMA weist auf eine mögliche Konzession­spflicht hin, und die EU-Kommission will Geldwäsche­regeln a

- Roman Hager

Wien – Viele Geschäftsm­odelle von Fintech-Unternehme­n profitiere­n derzeit davon, dass die bestehende­n Aufsichtsg­esetze sie nicht eindeutig erfassen. Diese Unternehme­n schaffen sich einen Kostenvort­eil gegenüber Kreditund Finanzinst­ituten durch die Vermeidung aufsichtsr­echtlicher Bürden. Vermutlich ist es nur eine Frage der Zeit, wann Gesetzgebe­r und Aufseher genauer hinsehen und diese Geschäftsm­odelle den bestehende­n oder neu zu schaffende­n Regeln unterwerfe­n. Diese Entwicklun­g zeigt sich nun im Bereich der virtuellen Währungen, im Sprachgebr­auch oft pars pro toto als Bitcoins bezeichnet.

Bitcoins werden durch das sogenannte Mining generiert. Durch die Zurverfügu­ngstellung von Rechnerlei­stung und das Lösen hochkomple­xer Algorithme­n können Währungsei­nheiten erworben werden, die in Folge als Zahlungsmi­ttel dienen – vorausgese­tzt der Empfänger akzeptiert sie auch als Zahlungsmi­ttel. Einfacher ist es, virtuelle Währungen über Handelspla­ttformen gegen Euro zu kaufen und sie dann in einer Wallet genannten elektronis­che Geldbörse zu verwahren.

Rechtliche Unsicherhe­it

Bisher sind Bitcoins in die österreich­ische Systematik der Finanzmark­tregulieru­ng nicht einordenba­r. Die Dynamik in der Entwicklun­g der Distribute­d-LedgerTech­nologie ist dem Gesetzgebe­r enteilt. Die Finanzmark­taufsichts­behörde (FMA) bestätigt in ihrer Informatio­n zu Bitcoins, dass diese weder der Regulierun­g noch der Aufsicht der Finanzmark­taufsicht unterliege­n. Jedoch hält sie fest, dass für gewisse Geschäftsm­odelle, die auf Bitcoins basieren, eine Konzession der FMA benötigt werden kann. Welche Geschäftsm­odelle das sind, hat sie noch nicht publik gemacht.

Diese Aussage lässt Unternehme­n, die mit Bitcoins handeln, in einem Zustand der rechtliche­n Unsicherhe­it zurück. Im Falle eines mangels einer erforderli­chen Konzession unerlaubte­n Geschäftsb­etriebs droht eine Verwaltung­sstrafe und – noch empfindli- cher – die Einstellun­g des Geschäftsb­etriebes.

Die deutsche Bundesanst­alt für Finanzdien­stleistung­saufsicht (BaFin) hat virtuelle Währungen als Rechnungse­inheit und somit als Finanzinst­rumente gemäß § 1 Abs 11 Satz 1 deutsches Kreditwese­ngesetz (dKWG) qualifizie­rt. Durch diese Einstufung ist etwa der gewerbsmäß­ige An- und Verkauf von virtuellen Währungen auf fremde Rechnung ein erlaubnisp­flichtiges Finanzkomm­issionsges­chäft. Anbieter, die als „Wechselstu­ben“gesetzlich­e in virtuelle Währungen oder virtuelle in gesetzlich­e Währungen – z. B. Euro – umtauschen, können den Tatbestand des erlaubnisp­flichtigen Eigenhande­ls erfüllen.

Auf Handelspla­ttformen und Wallet-Anbieter sind bisher die Sorgfaltsp­flichten zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismu­sfinanzier­ung nicht unmittelba­r anwendbar. Die Aufsichtsb­ehörden sehen hier ein Defizit, da sie virtuelle Währungen als geeignetes Mittel für Geldwäsche oder der Verschleie­rung von Terrorismu­sfinanzier­ung betrachten.

Als Antwort darauf hat die Europäisch­e Kommission Anfang Juli einen Vorschlag zur Änderung der 4. Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849 veröffentl­icht. Darin schlägt sie vor, die Sorgfaltsp­flichten auf Handelspla­ttformen und Wallet-Anbieter auszuweite­n. Das hat insbesonde­re zur Folge, dass diese Unternehme­n die Identität ihrer Kunden festzustel­len, zu überprüfen, und Verdachtsf­älle zu melden haben.

Weiters sieht der Richtlinie­nvorschlag die Verpflicht­ung der Mitgliedst­aaten vor, dafür zu sorgen, dass die Handelspla­ttformen und Wallet-Anbieter zugelassen oder eingetrage­n sind. Zusätzlich müssen die zuständige­n Behörden sicherstel­len, dass die Personen, die eine leitende Funktion innehaben oder wirtschaft­liche Eigentümer sind, über die notwendige Zuverlässi­gkeit und fachliche Eignung verfügen.

EZB wünscht Verschärfu­ng

Die Europäisch­e Zentralban­k hat am 12. Oktober in einer Stellungna­hme die Ausweitung der Geldwäsche­bestimmung­en, die Zulassungs- und Registrier­ungsvoraus­setzungen begrüßt und angeregt, die Regulierun­g zu verschärfe­n. Mit weiteren Regulierun­gsschritte­n muss daher gerechnet werden.

DR. ROMAN HAGER, LL.M. (LSE) berät Fintech-Unternehme­n bei WMWP Rechtsanwä­lte. roman.hager@wmwp.at

 ??  ??
 ??  ?? Wer in Österreich mit Bitcoins bezahlt oder mit ihnen handelt, bewegt sich in einer rechtliche­n Grauzone.
Wer in Österreich mit Bitcoins bezahlt oder mit ihnen handelt, bewegt sich in einer rechtliche­n Grauzone.

Newspapers in German

Newspapers from Austria