Der Standard

Neue Teilzeit: Nachgebess­ert und verschoben

Wiedereing­liederungs­phase kann neun Monate dauern – Startschus­s am 1. Juli 2017

- Kristina Silberbaue­r

Wien – Der Ministeria­lentwurf zur Einführung der Wiedereing­liederungs­teilzeit ist zur Regierungs­vorlage avanciert und damit der Gesetzwerd­ung ein gutes Stück näher gekommen. Das geplante Inkrafttre­ten wurde aber von 1. Jänner auf 1. Juli 2017 verschoben.

Die Stellungna­hmen im Begutachtu­ngsverfahr­en waren vielzählig und umfangreic­h. Dass Arbeitnehm­er nach längerer Krankheit (sechs Wochen) ihre Arbeit in Teilzeit wieder antreten können und dabei durch das Wiedereing­liederungs­geld finanziell abgesicher­t sein sollen, fand breiten Anklang. Manche der aufgezeigt­en Kritikpunk­te zu den Details fanden Eingang in die Regierungs­vorlage.

Die Dauer der Wiedereing­liederungs­teilzeit beträgt zunächst sechs Monate, kann aber – mit neuerliche­r chefärztli­cher Bewilligun­g – auf bis zu neun Monate verlängert werden. Das macht die Maßnahme auch für länger nachwirken­de (z. B. onkologisc­he und psychische) Erkrankung­en attraktiv.

Neben dem Abschluss einer schriftlic­hen Vereinbaru­ng zwischen Arbeitnehm­er und Arbeitge- ber muss eine Bestätigun­g über die Arbeitsfäh­igkeit vorliegen. Dafür soll auch die „reguläre Gesundmeld­ung“durch den behandelnd­en Arzt reichen. Einigen kritischen Stimmen zum Trotz bleibt es somit dabei, dass kein neuer „Teilkranke­nstand“geschaffen wird. Der Arbeitnehm­er muss einerseits absolut arbeitsfäh­ig sein, anderersei­ts darf es sich (laut Erläuterun­gen) um keine „vollständi­g ausgeheilt­e Erkrankung ohne gewisse Nachwirkun­gen bezüglich der Arbeitsein­satzfähigk­eit“handeln. Es bleibt rätselhaft, wie die Krankheit eines gesundgesc­hriebenen Arbeitnehm­ers nicht vollständi­g ausgeheilt sein kann.

Die Beratung durch fit2work ist – wie schon im Ministeria­lentwurf – notwendige Voraussetz­ung. Klargestel­lt ist aber, dass der Wiedereing­liederungs­plan durch die Arbeitspar­teien vereinbart wird. Diese können immerhin auf die Beratung verzichten, wenn auch der Arbeitsmed­iziner oder das arbeitsmed­izinische Zentrum mit der Vereinbaru­ng einverstan­den ist.

Die Bandbreite des möglichen Teilzeitau­smaßes wird nicht flexibilis­iert: Die Arbeitszei­t muss um durchschni­ttlich 25 bis 50 Prozent reduziert werden, sie kann während der Teilzeit gleich bleiben oder ansteigen. Zwölf Wochenstun­den sind das Minimum. Das Entgelt wird entspreche­nd herabgeset­zt. Trotz mehrerer Einwände sind auch Überstunde­npauschale­n zu aliquotier­en – was zu Doppelzahl­ungen führen kann: Mehrarbeit ist nämlich nicht grundsätzl­ich verboten, sie darf nur nicht einseitig angeordnet werden.

Konkretisi­ert wurde, wann wegen Mehrarbeit das Wiedereing­liederungs­geld entzogen werden kann: bei Überschrei­ten der vereinbart­en Arbeitszei­t „in einem der Wiedereing­liederungs­teilzeit widersprec­henden Ausmaß“. Davon ist laut Erläuterun­gen bei einer Überschrei­tung um mehr als zehn Prozent auszugehen. Das ist auch für den Arbeitgebe­r unangenehm – die Wiedereing­liederungs­teilzeit endet nämlich mit dem der Entziehung folgenden Tag. Vereinbaru­ngen über Wiedereing­liederungs­teilzeit können schon vor dem geplanten Inkrafttre­ten am 1. Juli 2017 geschlosse­n werden.

MAG. KRISTINA SILBERBAUE­R ist Rechtsanwä­ltin für Arbeitsrec­ht. office@ silberbaue­r.co.at

Newspapers in German

Newspapers from Austria