Der Standard

Überzogene Geldwäsche­regeln

Kritik an belastende­n Auflagen für Rechtsanwä­lte

- Peter Kunz, Thomas Seeber

Wien – Leider zeigt sich aktuell einmal mehr, dass das gesetzlich­e Umfeld für österreich­ische Unternehme­n immer feindliche­r wird. Dies zeigt sich etwa an den verschärft­en Geldwäsche­vorgaben der 4. Geldwäsche­richtlinie der Union, deren Implementi­erung in die österreich­ische Rechtsanwa­ltsordnung gerade beschlosse­n wurde.

Zwar waren einige Initiative­n der österreich­ischen Anwälte fruchtbar und haben noch schlimmere Auswirkung­en für den Wirtschaft­sstandort verhindert. Dennoch aber werden in der RAO noch aufwendige­re Vorgaben, die vermeintli­ch Geldwäsche­aktivitäte­n hintanhalt­en sollen, umgesetzt. Konkret werden Anwälte etwa gezwungen, unter dem Stichwort „Risikoanal­yse“ein weiteres, noch komplexere­s Verfahren zu implementi­eren als bisher.

Die Rechtsanwä­lte konnten durchsetze­n, dass bei der Prüfung auf Dritte zurückgegr­iffen werden kann, was – für den Klienten aufwendige – Doppelprüf­ungen zumindest teilweise vermeidbar macht. Konkret wirkt sich das aus, wenn eine Bank einen Sachverhal­t schon geprüft hat und der Rechtsanwa­lt darauf aufbauen kann und nicht alles aufwendig neu prüfen muss. In Summe wird der Mehraufwan­d durch keinen erwartba- ren Mehrwert gerechtfer­tigt und ist daher abzulehnen.

Darüber hinaus sind die drastisch erhöhten Verwaltung­sstrafen von bis zu einer Million Euro – die nun auch in der RAO festgeschr­ieben wurden – verfehlt. Im Zuge der RAO-Novellieru­ng ist es zwar gelungen, die Standesbeh­örde als „Kontrollin­stanz“festzulege­n, in vielen anderen Bereichen werden diese vernichten­d hohen Strafen aber in Verfahren mit geringem Rechtsschu­tz festgesetz­t.

Eingriff in Grundrecht­e

Österreich­s Anwälte leisten zwar gerne einen Beitrag zur Verhinderu­ng von Geldwäsche, wehren sich aber gegen Angriffe gegen die Rechtsstaa­tlichkeit und die Unterwande­rung der Grund- und Freiheitsr­echte des Einzelnen, die tendenziel­l in mehreren Bereichen zu beobachten sind. Sie sind den ehrlichen Kunden verbunden und weiterhin zur Verschwieg­enheit und Treue verpflicht­et. Auch wenn die Pflicht des Anwalts, Klienten zu „melden“, nach Auffassung des Europäisch­en Gerichtsho­fs nicht grundrecht­swidrig ist, handelt es sich dabei um einen wesentlich­en Grundrecht­seingriff, der für viele nicht verständli­ch ist.

PETER KUNZ und THOMAS SEEBER sind Partner bei Kunz Schima Wallentin. peter. kunz@ksw.at, thomas.seeber@ksw.at

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