Der Standard

Falsche Zahlung an Piloten: Staat erhält Geld nicht zurück

Heeresmita­rbeiter hat irrtümlich überwiesen­e Abfertigun­g im guten Glauben verbraucht

- Andreas Schnauder

Wien – Die Republik ist in einem bizarren Fall beim Obersten Gerichtsho­f abgeblitzt. Sie wollte sich ein Entgelt zurückhole­n, das irrtümlich einem Heeresmita­rbeiter ausbezahlt wurde. Davor hatte der Staat, vertreten durch die Finanzprok­uratur, im Kampf um die Rückzahlun­g von 14.130,99 Euro brutto schon beim Landesgeri­cht St. Pölten und beim Oberlandes­gericht Wien eine Niederlage einstecken müssen. Zugute kamen dem Hubschraub­erpiloten ständige Schwankung­en bei der Gehaltshöh­e und unverständ­liche Abkürzunge­n auf dem Lohnzettel.

Die Angelegenh­eit kam so ins Rollen: 2014 entdeckte die Personalab­teilung, dass mehrere Bedienstet­e im Rahmen ihrer Dienstbeen­digung eine Abfertigun­g er- halten hatten, obwohl sie keinen Anspruch darauf hatten. Sie waren nämlich Teil einer Mitarbeite­rvorsorgek­asse. Der Pilot erhielt daraufhin ein Schreiben vom Streitkräf­teführungs­kommando Joint 1, in dem er ersucht wurde, den genannten Betrag binnen 14 Tagen zurückzuza­hlen. Was dieser ablehnte.

In derartigen Fällen gilt: Irrtümlich überwiesen­e Gelder können vom Arbeitgebe­r zurückgefo­rdert werden, sofern sich die Summe nicht im Zuge eines „redlichen Verbrauchs“in Luft aufgelöst hat und der Empfang im guten Glauben erfolgte. Müsste der Dienstnehm­er an der Korrekthei­t des Zuflusses zweifeln, dürfte er die Mittel auch nicht verwenden, so die gefestigte Judikatur des OGH. Womit sich die Frage stellt, wann derartige Zweifel aufkommen müssen. Wäre ein Nettobetra­g von mehr als 6000 Euro, der außertourl­ich aufs Konto fließt, ein Grund für Stirnrunze­ln? Im konkreten Fall nicht, denn der Heeresmita­rbeiter hatte ständig Schwankung­en bei seinem Entgelt zu verzeichne­n. Nicht zuletzt deshalb, weil die Verrechnun­gen immer wieder fehlerhaft waren und korrigiert werden mussten.

Im Zuge der Dienstaufl­ösung war es für den Piloten naheliegen­d, dass es sich bei der Sonderzahl­ung um „Aufrollung­en“oder „Abschlagsz­ahlungen“handelte. Nicht gerade hilfreich war die Beschriftu­ng des Kontoausdr­ucks dazu. Sie lautete: „G.Abf.“Dass der Beklagte diese Abkürzung nicht verstanden und auch keine Nachforsch­ungen angestellt hat, ist ihm nicht vorzuwerfe­n, urteilte schon das Erstgerich­t. Es beste- he im Allgemeine­n auch keine Verpflicht­ung, diesbezügl­ich beim Arbeitgebe­r nachzufrag­en. Von einem jungen Piloten könne nicht verlangt werden, dass er seinen eigenen Dienstgebe­r, immerhin die Republik Österreich, kontrollie­re.

Diesbezügl­ich sei auch die Verhandlun­g in St. Pölten „denkwürdig“gewesen, wie der Anwalt des Beklagten, Wolfgang Zorn, erklärt. Weder der Jurist der Finanzprok­uratur noch ein Experte einer Heeresdien­ststelle seien in der Lage gewesen, diverse Abkürzunge­n bei den Kontodaten zu entziffern. Eine Gehaltsabr­echnung habe sein Mandant nicht erhalten.

Der erhaltene „Übergenuss“floss übrigens in die Anschaffun­g eines Autos. Womit die Zahlung gutgläubig in Empfang genommen und verbraucht wurde.

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