Falsche Zahlung an Piloten: Staat erhält Geld nicht zurück
Heeresmitarbeiter hat irrtümlich überwiesene Abfertigung im guten Glauben verbraucht
Wien – Die Republik ist in einem bizarren Fall beim Obersten Gerichtshof abgeblitzt. Sie wollte sich ein Entgelt zurückholen, das irrtümlich einem Heeresmitarbeiter ausbezahlt wurde. Davor hatte der Staat, vertreten durch die Finanzprokuratur, im Kampf um die Rückzahlung von 14.130,99 Euro brutto schon beim Landesgericht St. Pölten und beim Oberlandesgericht Wien eine Niederlage einstecken müssen. Zugute kamen dem Hubschrauberpiloten ständige Schwankungen bei der Gehaltshöhe und unverständliche Abkürzungen auf dem Lohnzettel.
Die Angelegenheit kam so ins Rollen: 2014 entdeckte die Personalabteilung, dass mehrere Bedienstete im Rahmen ihrer Dienstbeendigung eine Abfertigung er- halten hatten, obwohl sie keinen Anspruch darauf hatten. Sie waren nämlich Teil einer Mitarbeitervorsorgekasse. Der Pilot erhielt daraufhin ein Schreiben vom Streitkräfteführungskommando Joint 1, in dem er ersucht wurde, den genannten Betrag binnen 14 Tagen zurückzuzahlen. Was dieser ablehnte.
In derartigen Fällen gilt: Irrtümlich überwiesene Gelder können vom Arbeitgeber zurückgefordert werden, sofern sich die Summe nicht im Zuge eines „redlichen Verbrauchs“in Luft aufgelöst hat und der Empfang im guten Glauben erfolgte. Müsste der Dienstnehmer an der Korrektheit des Zuflusses zweifeln, dürfte er die Mittel auch nicht verwenden, so die gefestigte Judikatur des OGH. Womit sich die Frage stellt, wann derartige Zweifel aufkommen müssen. Wäre ein Nettobetrag von mehr als 6000 Euro, der außertourlich aufs Konto fließt, ein Grund für Stirnrunzeln? Im konkreten Fall nicht, denn der Heeresmitarbeiter hatte ständig Schwankungen bei seinem Entgelt zu verzeichnen. Nicht zuletzt deshalb, weil die Verrechnungen immer wieder fehlerhaft waren und korrigiert werden mussten.
Im Zuge der Dienstauflösung war es für den Piloten naheliegend, dass es sich bei der Sonderzahlung um „Aufrollungen“oder „Abschlagszahlungen“handelte. Nicht gerade hilfreich war die Beschriftung des Kontoausdrucks dazu. Sie lautete: „G.Abf.“Dass der Beklagte diese Abkürzung nicht verstanden und auch keine Nachforschungen angestellt hat, ist ihm nicht vorzuwerfen, urteilte schon das Erstgericht. Es beste- he im Allgemeinen auch keine Verpflichtung, diesbezüglich beim Arbeitgeber nachzufragen. Von einem jungen Piloten könne nicht verlangt werden, dass er seinen eigenen Dienstgeber, immerhin die Republik Österreich, kontrolliere.
Diesbezüglich sei auch die Verhandlung in St. Pölten „denkwürdig“gewesen, wie der Anwalt des Beklagten, Wolfgang Zorn, erklärt. Weder der Jurist der Finanzprokuratur noch ein Experte einer Heeresdienststelle seien in der Lage gewesen, diverse Abkürzungen bei den Kontodaten zu entziffern. Eine Gehaltsabrechnung habe sein Mandant nicht erhalten.
Der erhaltene „Übergenuss“floss übrigens in die Anschaffung eines Autos. Womit die Zahlung gutgläubig in Empfang genommen und verbraucht wurde.