„Banker-Mord“: Kopfschuss war doch ein Unfall
Geschworene entscheiden sich für ein Jahr Haft
Korneuburg – Der Mordprozess gegen Andreas S., der seinen Stiefbruder erschossen hat, endet äußerst ungewöhnlich. Denn Verteidiger Rudolf Mayer bedankt sich bei Anklägerin Gudrun Bischof nach deren Schlussvortrag, lobt sie in den Himmel und schließt sich ihren Ausführungen an.
Der Grund für Mayers Begeisterung: Bischof hat in ihrem Plädoyer die Geschworenen de facto dazu aufgefordert, den 45-jährigen Angeklagten nicht wegen Mordes, sondern wegen grob fahrlässiger Tötung zu verurteilen.
„Ich bin Staatsanwältin und zur Objektivität verpflichtet“, gibt sie bekannt, und dass „sich die Beweismittel anders darstellen“als gedacht. Denn bei der Erörterung der Gutachten am Dienstag musste jene deutsche Sachverständige, die behauptet hatte, die Schilderung des Angeklagten könne nicht stimmen, zugeben, dass seine Version doch möglich sei.
Der ehemalige Bankvorstand hat von Anfang an beteuert, der Vorfall im September 2015 sei ein Unfall gewesen. Er habe seinem Stiefbruder, der sein Arbeitskollege und Freund gewesen sei, seine beiden Handfeuerwaffen gezeigt. Aus einer habe sich dann ein Schuss gelöst, der das Opfer in den Kopf getroffen hat. Makaberes Detail: Das Opfer hat sich zum Tatzeitpunkt mittels Laptop das Lied „Blood in My Eyes“angehört.
Verdächtig war aber das Nachtatverhalten von S.: Obwohl er seinen Stiefbruder noch atmen hörte, machte er keine Wiederbelebungsversuche. Statt dessen räumte er die Waffen zurück in den Safe, wusch sich, löschte noch Anrufliste und Nachrichten auf seinem Handy und alarmierte erst nach 15 Minuten mit den Worten „Ich habe einen Freund ermordet!“die Polizei.
Für Wolfgang Renzl, Privatbeteiligtenvertreter der Kinder des Erschossenen, sind das genügend Indizien für eine Vorsatztat, wie er wortreich erklärt. Was wiederum Mayer in Rage versetzt, der seinen Berufskollegen frontal attackiert und ihm unter anderem Hybris vorwirft.
Die Geschworenen entscheiden sich für einen Schuldspruch wegen grob fahrlässiger Tötung. Die Strafe: Ein Jahr unbedingte Haft, die S. bereits in der Untersuchungshaft verbüßt hat.