Gericht stoppt Luxuspension
Eingriff in OeNB-Altersversorgungssystem zulässig
Wien – Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die gesetzlich verordnete Kürzung sogenannter „Luxuspensionen“bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) für verfassungsmäßig erklärt. Die Entscheidung geht auf eine Klage des OeNB-Zentralbetriebsrates sowie 1394 ehemaliger und aktiver OeNB-Mitarbeiter zurück. Die umstrittene Bestimmung war Teil des „Sparpakets 2012“und nur bis Dezember 2014 gültig.
Im vorliegenden Fall ging es um die Verfassungsmäßigkeit eines Pensions- bzw. Pensionssicherungsbeitrags in der Höhe von 3,3 bzw. 3,0 Prozent des Bezuges, den aktive bzw. ehemalige Mitarbeiter der Nationalbank ab 1. Jänner 2013 leisten mussten, soweit sie von den Dienstbestimmungen I und II erfasst sind. Der VfGH hat vor dem Hintergrund „der mehrfachen und zum Teil einschneidenden“Reformen für die Masse der Pensionsbezieher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Eingriffe in betriebliche Pensionszusagen im staatsnahen Bereich, heißt es.
In ihrer Entscheidung halten es die Verfassungsrichter für ein „zulässiges politisches Ziel“, auch in solche Zusagen für die Altersversorgung einzugreifen, die von den Reformen der gesetzlichen Pensionsvorschriften nicht unmittelbar betroffen gewesen sind, „aber von Unternehmen zugesichert wurden, die auf Grund von Beteiligungen gleichwohl im Einflussbereich von Gebietskörperschaften stehen und daher bei diesen auch budgetwirksam sind“.
Die Kläger waren bereits vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie dem Oberlandesgericht unterlegen. Nun ist das Verfahren beim Obersten Gerichtshof anhängig, der beim Verfassungsgerichtshof beantragte, diesen Pensionssicherungsbeitrag für verfassungswidrig zu erklären.
Die umstrittene Bestimmung war bis Ende 2014 in Geltung. Seit 1. Jänner 2015 gilt auch für diese Gruppe der Bediensteten und Pensionisten der OeNB die Neuregelung durch das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 2014. Für bis 30. April 1998 eintretende Dienstnehmer hatte die OeNB ein auf Direktzusagen basierendes Pensionssystem, wofür eine Pensionsreserve gebildet werden muss. Diese wurde 2016 laut Geschäftsbericht 2016 um 37 Mio. auf 1,95 Mrd. Euro erhöht. Seit 1. Mai 1998 aufgenommene Dienstnehmer gehören dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) an. Es werden seither keine neuen Dienstnehmer mehr in das Direktzusagensystem einbezogen.
Wie berichtet haben 57 OeNBPensionisten Renten, die höher als 300 Prozent der ASVG-Höchstbemessungsgrundlage sind, also 13.950 Euro monatlich. (APA)