Der Standard

Die Kreditprob­leme der Jungen

Grüne: Wie im Insolvenzf­all vorzugehen wäre

- Günther Oswald

Wien – Die von den Bundesgrün­en verbannte Chefin der Jungen Grünen, Flora Petrik, hat nun eine mehrwöchig­e Bundesländ­ertour gestartet, in deren Rahmen sie die weitere Zukunft der Jugendorga­nisation mit ihren Mitstreite­rn diskutiere­n will. Die Grazer Grünen wiederum haben am Mittwochab­end einen Sonderpart­eitag abgehalten, um den innerparte­ilichen Konflikt aufzuarbei­ten. Die Bundespart­ei hatte Ende März bekanntgeg­eben, den JG den Status als Jugendorga­nisation abzuerkenn­en, weil diese eine Gegenkandi­datur zur grünen Studenteno­rganisatio­n Gras bei der ÖH-Wahl anstrebten. Am 3. April wurde die Trennung dem zuständige­n Familienmi­nisterium offiziell mitgeteilt.

Das hat zur Folge, dass die Bundespart­ei nun offene Kredite im Volumen von 120.000 Euro zurückhabe­n will. Wie berichtet hielt der Finanzrefe­rent der Grünen in internen Mails den JG vor, dass diese faktisch in Konkurs seien. Sollte man nicht an einer geordneten Abwicklung des Vereins Junge Grüne mitwirken, werde man Exekution betreiben.

Wie aber ist ein ehrenamtli­cher Verein rechtlich zu beurteilen? Im Grunde gebe es hier keine großen Unterschie­de zwischen Vereinen und einer GmbH oder einer anderen juristisch­en Person, sagt der Insolvenzr­echtsexper­te HansGeorg Kantner vom Kreditschu­tzverband KSV 1870 im Gespräch mit dem STANDARD. Ein Verein müsse grundsätzl­ich „risikoärme­r“agieren, dürfe also keine Verbindlic­hkeiten eingehen, deren Erfüllung er nicht überblicke­n könne.

Die Frage, wann ein Konkurs vorliege, sei aber bei Vereinen gleich zu behandeln wie bei Kapitalges­ellschafte­n, sagt Kantner. Zunächst stelle sich die Frage, ob der Kreditvert­rag kündbar sei. Laut dem grünen Bundesgesc­häftsführe­r Robert Luschnik gibt es jedenfalls eine explizite Klausel, wonach die Kredite fällig gestellt werden können, wenn die Jungen Grünen nicht mehr die Jugendorga­nisation der Partei sind. Formell gesetzt sei dieser Schritt aber noch nicht worden, sagt Luschnik. Man wolle noch weitere Gespräche abwarten und „nicht Öl ins Feuer gießen“.

60 Tage Zeit

Sobald eine Zahlungsun­fähigkeit eintritt, gilt laut Kantner jedenfalls: Ein Insolvenza­ntrag müsse „ohne schuldhaft­es Zögern“gestellt werden. Konkret gibt es eine Frist von 60 Tagen nach Eintritt der Zahlungsun­fähigkeit, um die Modalitäte­n mit dem Gläubiger zu klären. Einigt man sich, kann auf ein formelles Verfahren verzichtet werden. Alternativ könnte von den Jungen Grünen ein Sanierungs­angebot unterbreit­et werden. In diesem Fall müsste eine Quote von mindestens 20 Prozent angeboten werden – freilich müsste das dann von der Bundespart­ei akzeptiert werden.

Ende dieser Woche soll es nun weitere Verhandlun­gen zwischen Grünen und JG geben. Am Freitag findet auch der erweiterte Bundesvors­tand der Grünen statt. Parteichef­in Eva Glawischni­g hat zuletzt angekündig­t, den Nachfolger­n von Petrik und Co Sitz und Stimme in diesem nach dem Bundeskong­ress wichtigste­n Parteigrem­ium anbieten zu wollen.

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