Der Standard

Kündigungs­schutz gilt, wenn Job ins Ausland wandert

OGH gibt Mitarbeite­rin in Elternteil­zeit recht

- Kristina Silberbaue­r

Wien – Ein Unternehme­n löste sein Key-Account-Management in Österreich auf; es wird zukünftig von Deutschlan­d aus erledigt. Lediglich ein Schauraum bleibt in Österreich; für seine Betreuung braucht es nur mehr einen Mitarbeite­r. Eine der Key-AccountMan­agerinnen befand sich bei dieser Umstruktur­ierung in Karenz und dann in Elternteil­zeit. Sie konnte nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgeri­chts gekündigt werden. Darauf klagte das Unternehme­n und verlor in allen drei Instanzen (OGH vom 24. 3. 2017, 9 ObA 123/16b).

Für den OGH scheitert es schon an der Betriebsst­illlegung, die eine Kündigung hätte rechtferti­gen können: Der österreich­ische Betrieb wurde nicht aufgelöst, sondern im Zuge eines Betriebsüb­ergangs auf das deutsche Unternehme­n übertragen. Ein Betriebsüb­ergang kann aber nicht die gerichtlic­he Zustimmung zu einer Kündigung bewirken. Außerdem ist der Aufgabenbe­reich nicht weggefalle­n, er wird nur anders – nämlich von Deutschlan­d aus – erledigt.

Was tun mit der Managerin?

Wie und vor allem wo das deutsche Unternehme­n nun die österreich­ische Managerin (in Elternteil­zeit) einsetzen soll, war nicht Thema des Rechtsstre­its. Deutschlan­d wird kein Ort sein, auf den man sie versetzen kann. Somit bleibt nur, ihr ein Arbeitsumf­eld in Österreich zu verschaffe­n.

Offen bleibt auch die Rechtsfrag­e, wegen der der Fall überhaupt vor den OGH kam: Hätte das Unternehme­n den im deutschen Betrieb errichtete­n Betriebsra­t von der Klage auf Zustimmung zur Kündigung verständig­en müssen, sodass die Kündigung schon wegen dieses Formfehler­s misslungen wäre? Zu ihrer Absicherun­g sollten auch ausländisc­he Unternehme­n ihren Betriebsra­t informiere­n, wenn sie auf Zustimmung zur Kündigung einer nach Mutterschu­tzgesetz bzw. Väter-Karenzgese­tz geschützte­n Personen klagen.

KRISTINA SILBERBAUE­R ist Rechtsanwä­ltin in Wien. office@silberbaue­r.co.at

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