Der Standard

Versicheru­ngen: Zuschläge müssen transparen­t sein

FMA setzt OGH-Urteil zu Unterjähri­gkeitsklau­sel um

- Marguerita Sedrati-Müller MAG. MARGUERITA SEDRATI-MÜLLER ist Rechtsanwä­ltin bei Dorda Rechtsanwä­lte. marguerita.mueller@dorda.at

Wien – Der Oberste Gerichtsho­f (OGH) hat in einer Entscheidu­ng im vergangene­n Jahr eine sogenannte Unterjähri­gkeitsklau­sel in Allgemeine­n Versicheru­ngsbedingu­ngen für Lebensvers­icherungen mit Beitragsrü­ckgewähr für intranspar­ent befunden (OGH 17. 2. 2016, 7 Ob 5 / 16k). Die Klausel sah vor, dass die laufenden Jahresbeit­räge nach Vereinbaru­ng auch in halbjährli­chen, vierteljäh­rlichen oder monatliche­n Raten, dann jedoch mit Zuschlägen, bezahlt werden können.

Nach dem Wortlaut ergibt sich klar, dass unterjähri­ge Prämien gegen Zuschlag vereinbart werden können. Die Textierung der Klausel lässt aber nicht erkennen, ob der Versicheru­ngsnehmer wegen einer noch notwendige­n Vereinbaru­ng Einfluss auf die Höhe des Zuschlags nehmen kann oder akzeptiere­n muss, was immer der Versichere­r ihm einseitig vorgibt. Das ist intranspar­ent.

Strenger Standpunkt

Die Finanzmark­taufsicht (FMA) hat danach eine Erhebung über mögliche Auswirkung­en dieser Entscheidu­ng durchgefüh­rt und nun ihren – äußerst strengen – Standpunkt im aktuellen Bericht über die Lage der österreich­ischen Versicheru­ngswirtsch­aft öffentlich gemacht. Im Zuge der Produktent­wicklung bzw. Produktänd­erung ist demnach vom Versichere­r sicherzust­ellen, dass vorvertrag­liche Informatio­nspflichte­n jedenfalls transparen­t sind und Versicheru­ngsnehmer noch vor Vertragsab­schluss über die Prämienzah­lungsweise, die Prämienzah­lungsart und in diesem Zusammenha­ng auch über die Höhe des Unterjähri­gkeitszusc­hlags informiert werden. Generell ist natürlich auch das allgemeine Irreführun­gsverbot des § 252 Abs 8 VAG 2016 zu berücksich­tigen.

Für Versichere­r ist als Folge dieses Berichts noch größere Vorsicht im unternehme­nsspezifis­chen Entwicklun­gsprozess von Versicheru­ngsprodukt­en, sowohl bei der Neugestalt­ung als auch der Änderung von existieren­den Angeboten, geboten. Vor allem die Einbindung der eigenen Rechtsabte­ilung ist dabei immer empfehlens­wert.

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