Der Standard

Kampf für Bankpensio­nen

Die Bezieher von Bankpensio­nen und der Betriebsra­t in der Oesterreic­hischen Nationalba­nk (OeNB) wehren sich weiter gegen die gesetzlich vorgeschri­ebene Kürzung ihrer Bezüge. Sie regen eine Prüfung der Causa vor dem Europäisch­en Gerichtsho­f an.

- Renate Graber

Die Bezieher hoher Nationalba­nkPensione­n ziehen wegen der gesetzlich verordnete­n Einschnitt­e vor den EU-Gerichtsho­f.

Wien – Die Bezieher von Notenbank-Pensionen bzw. der Zentralbet­riebsrat der Oesterreic­hischen Nationalba­nk (OeNB) geben nicht klein bei. Sie setzen ihren Kampf gegen die Einschnitt­e in Bankpensio­nen (bekannt als „Luxuspensi­onen“) fort und wollen den Europäisch­en Gerichtsho­f (EuGH) mit der Angelegenh­eit befassen. Beim Verfassung­sgerichtsh­of (VfGH) waren die Betroffene­n Ende 2016 abgeblitzt. Er hat entschiede­n, dass das Sonderpens­ionenbegre­nzungsgese­tz (SPBegrG), auf dessen Basis es zu Bezugskürz­ungen gekommen ist, nicht verfassung­swidrig sei. Bankpensio­nen gibt es für OeNB-Mitarbeite­r der Dienstrech­te DB 1 und 2, Letzteres galt für Anstellung­en bis Ende 1997.

Die Anwälte des Zentralbet­riebsrats und ehemaliger und aktiver Notenbanke­r haben nun beim Oberlandes­gericht (OLG) Wien die „Anregung“eingebrach­t, der Oberste Gerichtsho­f (OGH) möge die Sache dem EuGH vorlegen. Sie argumentie­ren, die Verträge der Betroffene­n seien privatrech­tliche Einzelvert­räge – ein Eingriff sei daher unzulässig, und zwar auch gemäß EU-Recht. „Diese Frage ist es wert, ausjudizie­rt zu werden“, erklärt der Vorsitzend­e des Zentralbet­riebsrats, Robert Kocmich. Es gelte zu erfahren, „was ein privatrech­tlicher Vertrag wert ist“. Um die Höhe der Einschnitt­e sei es nie gegangen, und darum gehe es auch jetzt nicht.

Eingebrach­t wurde die Anregung zur Vorlage an den EuGH beim OLG Wien, weil selbiges die Zivilklage der betroffene­n Notenbanke­r als zweite Instanz abgewiesen und ein Rechtsmitt­el zugelassen hat. Nun ist als dritte Instanz eben der OGH am Zug, er entscheide­t, ob er die Causa dem EuGH in Luxemburg vorlegt.

Warum die Betroffene­n trotz Niederlage vor dem VfGH weitertun? Die Rechtsanwä­ltin des Zentralbet­riebsrats und der übrigen Kläger, Katharina Körber-Risak, erklärt das so: „Der VfGH hat in seiner Entscheidu­ng, das SPBegrG sei nicht verfassung­swidrig, die vorgebrach­ten unionsrech­tlichen Aspekte ignoriert, das ist ein Rechtsschu­tzdefizit. Daher haben wir die unionsrech­tliche Klärung angeregt. Wir geben nicht auf.“

Einschnitt­e bis 16 Prozent

Zur Erinnerung die Rückblende: Das bekämpfte, teils in Verfassung­srang stehende Gesetz trat 2015 in Kraft; es sieht die schrittwei­se Kürzung bis zu 10,25 Prozent von Spitzenpen­sionsbezüg­en in allen möglichen Institutio­nen vor. Die OeNB rechnete dem VfGH vor, 57 Bankpensio­nisten seien von Kürzungen betroffen, die höchste Bruttopens­ion in dieser Gruppe betrage 34.395,01 Euro, die durchschni­ttliche 17.500 Euro. Das Gesetz koste die Bezieher dieser „Durchschni­ttspension“10,45 Prozent ihres Einkommens, bei den Höchstpens­ionisten seien es 16,11 Prozent.

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Die Bankpensio­nisten der OeNB „geben nicht auf“, wie ihre Anwältin sagt. Sie wollen Klärung vom Europäisch­en Gerichtsho­f.

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