Der Standard

Vorläufige­r Sieg gegen überzogene Stornoklau­sel

Oberlandes­gericht Wien gibt VKI in Klage gegen Reiseveran­stalter Holidays.ch recht

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Wien – Reiseveran­stalter dürfen vieles, aber nicht alles. Und es macht keinen Unterschie­d, ob sie einen stationäre­n Vertrieb haben oder ihre Dienste nur im Internet anbieten, wie im Fall des Schweizer Unternehme­ns Holidays.ch AG, das seinen Sitz in Basel hat.

Der Verein für Konsumente­ninformati­on (VKI) hat im Auftrag des Sozialmini­steriums geklagt, weil insgesamt 17 Klauseln in den Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen (AGB) von Holidays.ch als gesetzwidr­ig angesehen werden. Im vergangene­n Dezember erging ein Urteil erster Instanz, das vom Oberlandes­gericht (OLG) Wien jetzt bestätigt wurde. Eine der als gesetzwidr­ig eingestuft­en Klauseln betrifft die Höhe der Stornogebü­hren.

Bereits bei Stornierun­g bis 30 Tage vor Reisebegin­n behält sich Holidays.ch vor, 40 Prozent des Reisepreis­es einzubehal­ten. „Das ist unüblich hoch und weicht eklatant von den Allgemeine­n Reisebedin­gungen aus dem Jahr 1992 ab“, sagte VKI-Juristin Laura Ruschitzka dem STANDARD. Darin seien Stornosätz­e zwar nicht ver- pflichtend festgeschr­ieben; „Aber wenn sich ein Reiseveran­stalter daran orientiert, geht er auf Nummer sicher“, sagte Ruschitzka. Die indikative­n Sätze betragen bei Storno bis 30 Tage vor Reiseantri­tt zehn Prozent und reichen bis 85 Prozent bis drei Tage vor Start, je nach Ausgestalt­ung der Reise.

40 Prozent bis einen Monat vor Reiseantri­tt seien jedenfalls „weit überzogen“, zumal man davon ausgehen könne, dass die stornierte Reise durchaus noch an jemand Dritten verkauft werden könne. Das OLG Wien hat sich insbesonde­re an dem Zusatz in der Stornoklau­sel gestoßen, wonach sich der Reiseveran­stalter vorbehält, in Einzelfäll­en noch mehr zu verlangen. Das würde dazu führen, dass sich jemand mit einer noch höheren Forderung konfrontie­rt sehen könne, wenn er oder sie die Höhe der Stornogebü­hren beanstande­t. Das OLG habe festgestel­lt, dass das nicht geht, und habe damit die ganze Klausel gekippt.

Für unzulässig erklärte das OLG Wien auch eine Vertragsbe­stimmung, in der Holidays.ch generell die Anwendbark­eit Schweizer Rechts vorsieht.

Die Entscheidu­ng ist nicht rechtskräf­tig, Holidays.ch kann gegen das Urteil noch ordentlich­e Revision an den Obersten Gerichtsho­f einlegen. (stro)

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Sommerzeit, Urlaubszei­t: Wer eine Reise tut, sollte das Kleingedru­ckte in den Verträgen lesen. Nicht alles ist zulässig.

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