Vorrang für Fußgänger vor Garagenausfahrt trotz Stehenbleibens
Wien – Eine Fußgängerin will auf dem Gehsteig eine Garagenausfahrt überqueren und bleibt kurz davor stehen, weil ein Auto in dem Augenblick herausfahren will. Die Lenkerin blickt nach rechts, sieht die stehen gebliebene Frau, wendet dann den Blick nach links und fährt los, um in die Straße einzubiegen. Inzwischen ist jedoch die Fußgängerin losgegangen und wird vom Wagen niedergestoßen. Sie wird verletzt und begehrt Schmerzensgeld.
Das Erst- und das Berufungsgericht führten aus, die Lenkerin sei zwar unaufmerksam gewesen, doch die Klägerin sei zur Hälfte mitschuldig. Durch das Stehenbleiben hätte sie eine unklare Verkehrssituation geschaffen. Der Oberste Gerichtshof lehnte das Mitverschulden hingegen ab: Auf der Fahrbahn sei von Fußgängern Vorsicht zu erwarten. Auf dem Gehsteig aber können sie darauf vertrauen, dass ein Fahrzeuglenker sie passieren lasse, auch wenn sie zuvor stehen bleiben ( OGH 16.5.2017, 2 Ob 59/17s). (ef)