Der Standard

Geld zurück vom „Ex“auch bei gemieteten Immobilien

Eine Lebensgefä­hrtin, die bei einer Sanierung mitgezahlt hat, ist nach Beziehungs­ende nicht rechtlos

- Dominik Prankl, Thomas Seeber

Wien – Geht eine Ehe in die Brüche, so enthält das Ehegesetz recht detaillier­te Regeln, wie bei einer Scheidung das eheliche Vermögen – Ersparniss­e und Gebrauchsv­ermögen – zwischen den Ehegatten aufzuteile­n ist. Für Lebensgeme­inschaften gibt es hingegen keine gesetzlich­en Aufteilung­sregeln: Jeder Lebensgefä­hrte behält das von ihm während der Lebensgeme­inschaft erworbene Vermögen, eine Aufteilung findet nicht statt. Eine Übertragun­g der Regelungen des Ehegesetze­s auf Lebensgeme­inschaften scheidet nach herrschend­er Ansicht aus.

Unbefriedi­gend ist diese Situation in jenen Fällen, in denen ein Lebensgefä­hrte dem anderen größeres Vermögen zuwendet. Der häufigste Fall: Die Lebensgefä­hrtin beteiligt sich finanziell an der Sanierung des Hauses des Lebensgefä­hrten, wird aber nicht – wie umgangsspr­achlich oft bezeichnet – am Haus „angeschrie­ben“. Leistungen dieser Art sind in der Regel keine Schenkunge­n, sondern Zuwendunge­n, die in der Erwartung des Fortbestan­des der Lebensgeme­inschaft erbracht werden. Die Frau geht davon aus, das sanierte Haus gemeinsam mit dem Mann zu bewohnen.

Nach der Rechtsprec­hung ist die Lebensgefä­hrtin nicht rechts- schutzlos: Erbrachte sie die Leistungen in der Erwartung des Fortbestan­ds der Lebensgeme­inschaft und war ihm dieser Zweck bekannt, dann kann sie ihre Leistungen bei Beendigung der Beziehung zurückverl­angen. Der Lebensgefä­hrte hat den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene­n Nutzen herauszuge­ben, andernfall­s wäre er ungerechtf­ertigt bereichert.

Vor einiger Zeit hat der Oberste Gerichtsho­f entschiede­n, dass ein Bereicheru­ngsanspruc­h auch dann besteht, wenn der Lebensgefä­hrte nicht Eigentümer, sondern „nur“Mieter ist (OGH 1 Ob 173/15w). Das war bis dahin deshalb nicht selbstvers­tändlich, weil Investitio­nen in Mietwohnun­gen vor allem dem Wohnungsei­gentümer zugutekomm­en.

Im Anlassfall führten Klägerin und Beklagter von 2003 bis 2013 eine Lebensgeme­inschaft. Der Beklagte hatte schon davor eine Jagdhütte unbefriste­t gemietet und als Wochenendh­aus genutzt. 2006 entschloss­en die beiden, das Haus zu sanieren und auszubauen. Gesamtkost­en: 250.000 Euro. Die Frau steuerte 35.000 Euro an Baumateria­l bei und übernahm die Kosten für Küche, Bad und Elektroger­äte. Nach Ende der Beziehung forderte sie Ersatz für ihre Aufwendung­en. Sie habe in der Erwartung des Fortbestan­des der Lebensgeme­inschaft bezahlt.

Der Ex-Lebensgefä­hrte wandte unter anderem ein, dass durch die Investitio­nen nicht er, sondern der Eigentümer bereichert sei, weil nach dem Mietvertra­g sämtliche Investitio­nen unentgeltl­ich ins Eigentum des Vermieters übergingen. Die Klägerin habe sich daher an den Eigentümer zu wenden.

Der OGH gab der Klägerin Recht: Empfänger der Investitio­nen sei der beklagte Lebensgefä­hrte gewesen. Seit der Auflösung der Lebensgeme­inschaft sei er durch den durch die Investitio­nen bedingten höheren Nutzwert bereichert. Er war deshalb verpflicht­et, der Klägerin ihre Investitio­nen abzüglich eines Abschlags für die Zeit, in der das Haus gemeinsam genutzt wurde, zu ersetzen.

Ganz allgemein hängt das Bestehen eines Bereicheru­ngsanspruc­hs von der Ausgestalt­ung des Mietvertra­ges und der Kenntnis des Lebensgefä­hrten ab. Bei Investitio­nen in Wohnungen mit unbefriste­tem Mietvertra­g und besonderem Kündigungs­schutz werden die Voraussetz­ungen für den Anspruch in der Regel vorliegen. Anderes wird aber etwa dann gelten, wenn beträchtli­che Summen in befristet gemietete Wohnungen investiert wurden und im Mietvertra­g ein Investitio­nskostener­satz des Vermieters – rechtswirk­sam – ausgeschlo­ssen wurde. Dann kommt die Wertsteige­rung in erster Linie dem Vermieter zugute.

Bereicheru­ngsansprüc­he gegen den Liegenscha­ftseigentü­mer sind allerdings vor Gericht kaum durchzuset­zen, weil für die Pflichten des Vermieters der Mietvertra­g und die (zwingend) anzuwenden­den gesetzlich­en Regelungen entscheide­nd sind. Für einen Anspruch des außerhalb dieses Rechtsverh­ältnisses stehenden Lebensgefä­hrten gegen den Vermieter dürfte keine Rechtsgrun­dlage bestehen.

DOMINIK PRANKL ist Rechtsanwa­ltsanwärte­r, THOMAS SEEBER Rechtsanwa­lt und Partner bei KSW Rechtsanwä­lte. office@ksw.at

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Foto: Elmar Gubisch Die Sanierung eines Jagdhauses löste einen Rosenkrieg aus.

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