Der Standard

Zahnlose Sportgeric­hte

- Sigi Lützow

Ein Fußballsta­dion ist kein Ponyhof. Aber wie dieser auch kein rechtsfrei­er Raum. Weshalb die Diskussion darüber, wie der oberösterr­eichische Regionalli­gist Union Gurten nach dem Rassismuss­kandal anlässlich eines Cupspiels vom österreich­ischen Fußballbun­d am besten zu belangen sei, ebenso nebensächl­ich ist wie die Frage, wie der Verein mit Besuchern umgehen soll, die den schwarzen Altacher Spieler Bernard Tekpetey angepöbelt, verhöhnt und auf das Widerlichs­te beleidigt haben.

Die Sportgeric­htsbarkeit ist in diesen Fällen zahnlos. Platzsperr­e für einige Spiele? Stadionver­bote auf Zeit? Ein Verein, der sich ohnehin nur eines Zusehersch­nitts von rund 500 erfreut, muss auch einige Zeit ohne Karteneinn­ahmen überleben können. Die Aussicht, für einige Monate Heimspiele von Union Gurten nicht sehen zu dürfen, kann selbst eingefleis­chte Fans nur mäßig schrecken.

Es existieren allerdings Gesetze, die in solchen Fällen durchzuset­zen wären – von den Behörden. Auf Grundlage des § 115 Abs. 1 StGB zum Tatbestand der Beleidigun­g hat die Staatsanwa­ltschaft mit Ermächtigu­ng des Beleidigte­n den Vorfall von Amts wegen zu verfolgen und ein Strafverfa­hren gegen die Beleidiger einzuleite­n, wenn rassistisc­he Motive zugrunde liegen. Bei Verurteilu­ng droht eine Freiheitss­trafe bis zu drei Monaten. Im speziellen Fall sollte es nicht schwierig sein, die übelsten Pöbler ausfindig zu machen. Kleinverei­ne wie Gurten kennen ihre Pappenheim­er.

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