Zahnlose Sportgerichte
Ein Fußballstadion ist kein Ponyhof. Aber wie dieser auch kein rechtsfreier Raum. Weshalb die Diskussion darüber, wie der oberösterreichische Regionalligist Union Gurten nach dem Rassismusskandal anlässlich eines Cupspiels vom österreichischen Fußballbund am besten zu belangen sei, ebenso nebensächlich ist wie die Frage, wie der Verein mit Besuchern umgehen soll, die den schwarzen Altacher Spieler Bernard Tekpetey angepöbelt, verhöhnt und auf das Widerlichste beleidigt haben.
Die Sportgerichtsbarkeit ist in diesen Fällen zahnlos. Platzsperre für einige Spiele? Stadionverbote auf Zeit? Ein Verein, der sich ohnehin nur eines Zuseherschnitts von rund 500 erfreut, muss auch einige Zeit ohne Karteneinnahmen überleben können. Die Aussicht, für einige Monate Heimspiele von Union Gurten nicht sehen zu dürfen, kann selbst eingefleischte Fans nur mäßig schrecken.
Es existieren allerdings Gesetze, die in solchen Fällen durchzusetzen wären – von den Behörden. Auf Grundlage des § 115 Abs. 1 StGB zum Tatbestand der Beleidigung hat die Staatsanwaltschaft mit Ermächtigung des Beleidigten den Vorfall von Amts wegen zu verfolgen und ein Strafverfahren gegen die Beleidiger einzuleiten, wenn rassistische Motive zugrunde liegen. Bei Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten. Im speziellen Fall sollte es nicht schwierig sein, die übelsten Pöbler ausfindig zu machen. Kleinvereine wie Gurten kennen ihre Pappenheimer.