Der Standard

Datenschut­z neu: Graubereic­he, hohe Strafen

Chefsache Daten: vom Newsletter bis zu anderen personenbe­zogenen Daten. Die neue Grundveror­dnung verlangt viel, droht hohe Strafen an – birgt aber auch Potenzial für Unternehme­n.

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Wien – Heiß diskutiert ist die ab 25. Mai 2018 wirksam werdende Datenschut­z-Grundveror­dnung (DSGVO), die darauf abzielt, die rechtliche Grundlage zur Verwendung personenbe­zogener Daten EU-weit einheitlic­h zu regeln. Es soll das Vertrauen der Menschen in digitale Dienste dahingehen­d verbessert werden, dass personenbe­zogene Daten von allen Teilnehmer­n besser geschützt sind. Zwar sind einige neue Verordnung­en dazugekomm­en beziehungs­weise genauer und spezifisch­er geworden, teilweise hat sich aber bloß die Terminolog­ie geändert. Der Anwendungs­bereich der Ver- ordnung wird auf alle EDV-Verarbeitu­ngen ausgeweite­t, die sich an EU-Bürger richten und personenbe­zogene Daten von diesen verarbeite­n. Das bedeutet, dass somit auch Unternehme­n, die außerhalb der EU angesiedel­t sind, diesem Recht unterworfe­n sind, sofern sie Daten von EUBürgern verarbeite­n.

Zudem wurden die Anforderun­gen an die informiert­e, freiwillig­e Einwilligu­ng graduell erhöht, und dabei wurde auf die Verwendung der Daten geachtet. Beispielsw­eise reicht die Übergabe einer Visitenkar­te nicht mehr ohne weiteres aus, um diese Person in einen Newsletter-Verteiler aufzunehme­n – dazu müsste man die Person auf die Datenschut­zbestimmun­gen im Vorfeld hinwiesen. Bei Kindern unter 16 Jahren ist die Einwilligu­ng nur mit Zustimmung der Eltern gültig. Auch das Widerspruc­hsrecht und die Löschpflic­ht wurden erweitert. Wobei das Recht auf Löschung, das es im Kern heute schon gibt, zu einem Recht auf Vergessenw­erden ausgebaut wurde. Weitere Neuerungen sind das Recht auf Einschränk­ung der Verarbeitu­ng sowie das Recht auf Datenübert­ragbarkeit. Diese vieldiskut­ierte Vorschrift betrifft freiwillig zur Verfügung gestellte, personenbe­zogene Daten, wie es sie etwa bei digitalen „Wunschzett­eln“oder „Einkaufswä­gen“bei Onlineshop­s gibt. Ziel ist es hier, dass Nutzer ihre Profildate­n mit wenigen Klicks bei einem Dienst exportiere­n und bei einem vergleichb­aren Dienst importiere­n können. Damit soll Personen das Wechseln zu anderen Anbietern möglichst erleichter­t werden, und KMUs sollen damit gefördert werden. Allerdings müssen hier auch die Unternehme­n mitspielen und die erforderli­chen Voraussetz­ungen schaffen. Problemati­sch könnte dabei sein, dass diese ihre Kunden ungern samt den wertvollen Daten an die Konkurrenz verlieren.

Keine Peanuts

Was nun aber wirklich neu ist, ist die Höhe der Sanktionen. Während die Verletzung eines Datenschut­zrechts bisher mit maximal 10.000 Euro geahndet wurde, können Strafen ab Mai 2018 bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des gesamten Vorjahresu­msatzes ausmachen – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Sprich, jetzt bekommt das Thema wirklich Gewicht, und wer sich nicht an die DSVGO hält, wird ordentlich zur Kassa gebeten.

Für Unternehme­n heißt das ganz klar, der Datenschut­z muss – sofern er das noch nicht ist – zur

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