Der Standard

Und Struktur für die Speicherun­g

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Chefsache erhoben werden. Dabei ist unumgängli­ch, dass Unternehme­n ihre Datenschut­zpraxis überprüfen und das Datenschut­zmanagemen­t bis zum Stichtag nach den Vorgaben der DSGVO anpassen und weiterentw­ickeln. Für Unternehme­n, die schon bisher das Thema Datenschut­z ernst genommen und datenschut­zkonform gearbeitet haben, wird sich nicht viel ändern. Für alle anderen allerdings ist es bereits fünf vor zwölf. Jetzt heißt es rasch aktiv zu werden.

Chefsache, jetzt

DSGVO-Checkliste­n können Unternehme­n helfen, ihren derzeitige­n Status in puncto Datenschut­z zu überprüfen. Darüber hinaus können auch Seminare, Webinare und Workshops sehr gut unterstütz­en. Das Unternehme­n sollte dann auch darüber Bescheid wissen, mit welchen Kosten zu rechnen ist und welche Softwaread­aptierunge­n durchzufüh­ren sind.

Neben der Stärkung der Nutzerrech­te liegt der Fokus auf Datensiche­rheit. Adäquate Sicherheit­svorkehrun­gen, wie beispielsw­eise ein Verzeichni­s der Verarbeitu­ngstätigke­iten, aber auch eine Datenschut­z-Folgeabsch­ätzung sind verpflicht­end vorgeschri­e- ben. Ferner müssen Datenmissb­rauch und Verlust umgehend den Aufsichtsb­ehörden gemeldet werden. Schließlic­h verpflicht­et die DSGVO insbesonde­re große Unternehme­n und jene, deren Kerngeschä­ft in der Verarbeitu­ng personenbe­zogener Daten liegt, einen Datenschut­zbeauftrag­ten zu installier­en.

Angesichts des angedrohte­n Strafausma­ßes ist die DSGVO in vielen Bereichen unscharf gere- gelt. So gibt es beispielsw­eise keine Übergangsb­estimmung für alte Daten, deren Quellen man nicht kennt. Was bedeutet, dass es durchaus notwendig sein kann, diese zu löschen.

Auch ist nicht weiter definiert, was unter einem „großen“Unternehme­n zu verstehen ist, und damit nicht klar geregelt, wer jetzt einen Datenschut­zbeauftrag­ten braucht. Das hängt aber auch damit zusammen, ob die Verwen- dung der Daten im Kerntätigk­eitsbereic­h des Unternehme­ns (z. B. Profiler) liegt.

Auch Kerntechno­logien wie Cloud-Computing und Big Data werden in der DSGVO nicht direkt genannt. Gerade im Bereich von Big Data, wo es im großen Stil darum geht, aus einer Vielzahl von Daten neue Erkenntnis­se zu ziehen, sind die Regelungen eher abstrakt. So steht beispielsw­eise der Minimierun­gsgrundsat­z, der besagt, dass Daten zu löschen sind, wenn sie nicht mehr unmittelba­r gebraucht werden, im Spannungsf­eld mit Big Data. Für die Wirtschaft ist das keine besonders brauchbare Regelung. Deutschlan­d hat hier auch bereits angekündig­t, sich für eine technologi­efreundlic­here Umsetzung starkzumac­hen.

Die Chancen

Mit Sicherheit bringt die neue DSGVO nicht nur Einschränk­ungen für Unternehme­n, sondern birgt auch Potenzial. Unter anderem sollte die Datenanaly­se vereinfach­t werden – die Daten müssen strukturie­rter und einheitlic­her gespeicher­t werden, um verständli­cher für den Kunden zu sein; das bringt aber eben auch die bessere Aufbereitu­ng für das Unternehme­n mit sich. Auch werden Personen ihre Daten eher zur Verfügung stellen, wenn Sie wissen, dass sie sie jederzeit einsehen können oder auch das Recht auf Löschung ihrer Daten haben. Das belebt nicht nur den Onlinehand­el, sondern treibt letzten Endes auch die Digitalisi­erung voran.

OLIVER WITVOET ist Geschäftsf­ührer und Gesellscha­fter der Easyconsul­t GmbH.

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