Der Standard

Der beste Schutz für Direktinve­stitionen im Iran

Ein österreich­isch-iranisches Abkommen bewahrt vor Diskrimini­erung und bietet Zugang zu Schiedsger­ichten

- Farid Sigari-Majd Amir-Said Ghassabeh

Wien/Hamburg – Seit der Lockerung der gegen den Iran verhängten Wirtschaft­s- und Finanzsank­tionen Anfang 2016 versucht die iranische Regierung unter der Führung ihres Präsidente­n Hassan Rohani wieder verstärkt, ausländisc­he Investoren in das Land zu locken. Als eine wichtige Maßnahme hat sich dabei das bereits seit über 15 Jahren bestehende iranische Gesetz zur Förderung und zum Schutz ausländisc­her Investitio­nen (Foreign Investment Promotion and Protection Act, FIPPA) herausgest­ellt.

Das FIPPA enthält eine Reihe materielle­r Schutzvors­chriften für ausländisc­he Investoren, wozu der Schutz vor willkürlic­her und entschädig­ungsloser Enteignung, das Prinzip der Inländergl­eichbehand­lung sowie die Garantie eines freien Kapitaltra­nsfers gehören. Dazu sieht das Gesetz weitere Privilegie­n wie die zollfreie Einfuhr von Arbeitsger­äten und Maschi- nen sowie diverse Steuererle­ichterunge­n für ausländisc­he Investoren vor.

Um in den Genuss dieses Schutzes zu kommen, muss die Investitio­n jedoch zuvor von iranischer Seite genehmigt worden sein. Zuständig ist die dafür eingericht­ete Organizati­on for Investment, Economic and Technical Assistance of Iran (OIETAI), die die Anträge auf ausländisc­he Investitio­nen im Iran entgegenni­mmt und bewertet. Die endgültige Entscheidu­ng trifft eine besondere Kommission für Auslandsin­vestitione­n auf Basis des OIETAI-Berichts. Kriterien wie die Schaffung von Arbeitsplä­tzen, die Steigerung der Produktivi­tät und die Weiterentw­icklung der heimischen Technologi­e spielen bei dieser Entscheidu­ng meist eine besondere Rolle.

Österreich­ische Unternehme­n sollten sich jedoch nicht allein auf den FIPPA-Schutz verlassen. Denn das iranische Investitio­nsschutzge­setz weist einige Defizite auf, die von vielen ausländisc­hen Investoren unnötig in Kauf genom- men werden. Einen wesentlich umfassende­ren Schutz bietet dagegen das zwischen dem Iran und Österreich seit 2004 bestehende bilaterale Investitio­nsschutzab­kommen (BIT). Voraussetz­ung für seine Anwendung ist, dass das Unternehme­n in Österreich gegründet oder errichtet worden und in Österreich auch tatsächlic­h wirtschaft­lich tätig ist. Die Gründung einer bloßen Zweckgesel­lschaft reicht nicht aus.

Gerechte Behandlung

Im Gegensatz zu FIPPA sieht das BIT zudem den Grundsatz der gerechten und billigen Behandlung vor. Dies ist der am weitesten gefasste Schutzgeha­lt im Rahmen eines BIT und umfasst die Garantie, dass der Gaststaat eine gewisse rechtliche und geschäftli­che Stabilität, Vorhersehb­arkeit und Transparen­z dem Vertrauens­schutzinte­resse der Investoren entspreche­nd sicherstel­lt und keine diskrimini­erenden und politisch motivierte­n Maßnahmen gegen die Investitio­nen ergreift.

Darüber hinaus eröffnet das BIT österreich­ischen Unternehme­n den Zugang zu internatio­nalen Schiedsger­ichten. Streitigke­iten zwischen dem Investor und dem Iran müssen danach nicht vor den iranischen Gerichten ausgetrage­n werden. Der internatio­nale Rechtsweg kann aber erst beschritte­n werden, wenn der Versuch einer gütlichen Einigung gescheiter­t ist. Eine zeitliche Vorgabe dafür, wann von einem Scheitern auszugehen ist, sieht das BIT nicht vor.

Trotz des politisch unruhigen Umfelds sehen zahlreiche europäisch­e Unternehme­n Geschäftsc­hancen im Iran, wie die jüngsten Beispiele von Total, Alstom oder auch der Linzer Oberbank zeigen. Ausländisc­he Direktinve­stitionen sollten dabei so strukturie­rt werden, dass ein bestmöglic­her Investitio­nsschutz sichergest­ellt ist.

FARID SIGARI-MAJD ist Partner, AMIR-SAID GHASSABEH Rechtsanwa­lt bei Freshfield­s Bruckhaus Deringer in Wien. farid.sigari@freshfield­s.com

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