Kammer auf dem Holzweg
Die Wirtschaftskammer hebt innerhalb einer Fachgruppe unterschiedliche Beiträge ein. Die Regelung hat der Verfassungsgerichtshof vor zwei Jahren zwar gekippt, doch den Funktionären war das herzlich egal.
Wien – Es wird wieder einmal gesägt an der unübersichtlichen Finanzierungsstruktur der Wirtschaftskammer. Heute, Montag, findet eine mündliche Verhandlung am Verfassungsgerichtshof (VfGH) über die Gesetzeskonformität der Kammerbeiträge in der Holzindustrie statt. Laut dem Höchstgericht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Aufhebung der Grundumlage der Fachgruppe beantragt. Neben der Verfassungswidrigkeit wird eine gesetzwidrige Kundmachung beanstandet.
Das Verfahren birgt einige Pikanterie und wirft ein Licht auf das Selbstverständnis der Interessenvertretung. Die Grundumlage dient der Finanzierung der Fachorganisationen und wird oft kritisiert, weil sie meist auf Basis der Lohnsumme erhoben wird. Wer mehr Leute beschäftigt, zahlt also mehr. In der Holzindustrie leistet man sich in Oberösterreich für unterschiedliche Branchen verschiedene Berechnungsweisen. In der Sägeindustrie wird die Grundumlage nicht nur nach der Lohnsumme, sondern auch nach dem „Rundholzeinschnitt“bemessen. Die entsprechende Verordnung – im Kammerdeutsch heißt das übrigens „Beschluss der Fachgruppentagung“– wurde vor eineinhalb Jahren vom VfGH0 gekippt – um dann de facto unverändert neuerlich beschlossen und rückwirkend eingeführt zu werden.
Das war drei Sägeunternehmen dann doch zu viel, sie beschwerten sich beim Landesverwaltungs- gericht. Das sieht in der Neuauflage des Dekrets zur Grundumlage nichts anderes als eine Umgehung des letzten Erkenntnisses des VfGH, wie es aus dem Linzer Gericht heißt. Innerhalb einer Fachgruppe müssen die Beiträge laut Kammergesetz einheitlich sein, weshalb die Regelung für Sägen gesetzeswidrig sei. Das Verwaltungsgericht hat aber gleich noch weitere Eigenheiten im Kammer- dickicht enthüllt. So wird ein Teil der Grundumlage in der Sägeindustrie als Beitrag für die Holzinformation eingehoben, u. a. für die Initiative ProHolz Austria. Dabei handelt es sich aber um einen Verein, der gar nicht dem Kammergesetz unterliegt. Auch mit diesen Bedenken soll sich der VfGH befassen. Die Fachgruppen dürfen den Zwangsmitgliedern nämlich Beiträge nur in jener Höhe abverlangen, die sie zur Deckung ihrer Organisationskosten und für Rücklagen benötigen.
Doch damit nicht genug: Die Beiträge wurden von der Fachgruppentagung erst im Juli 2016 für das Vorjahr verordnet und somit rückwirkend geltend per 1. Jänner vorgeschrieben. Im Gesetz heißt es hingegen, die Beiträge sind für das folgende Jahr zu beschließen.