Gesetz zur Abschreckung
„Anlassgesetzgebung“gilt unter Rechtsexperten als Schimpfwort – vor allem wenn der Gesetzestext so missglückt ist wie beim aktuellen Verhüllungsverbot. Aber genauso ärgerlich ist es, wenn ein Verhalten, das allgemein als Verstoß gegen unsere Rechtsordnung empfunden wird, nicht geahndet werden kann, weil es in die bestehenden Gesetze nicht hineinpasst.
Das gilt auch für Dirty Campaigning, das derzeit die Republik erschüttert. Wahlmanipulation, Verleumdung: All das trifft auf das zu, was die neue Generation der Wahlkampfberater so treibt – und dann doch wieder nicht.
Und ein Blick über die Grenzen zeigt: Gebietet man diesem Treiben keinen Einhalt, dann wird es weiter um sich greifen. Denn auch wenn Tal Silbersteins Aktivitäten der SPÖ massiven Schaden zufügen dürften, nachdem sie aufgeflogen sind: In den meisten Fällen funktioniert Dirty Campaigning. Das Internet verleitet dazu genauso wie die wachsende Polarisierung in der Politik.
Hier braucht es das, was Juristen Generalprävention nennen: einen Tatbestand und ein Strafmaß, das andere Partstrategen in Zukunft vor dem Griff in die Trick- und Dreckkiste abschreckt. Ein solcher Paragraf muss präzis formuliert werden, damit er seinen Zweck erfüllt. Das Gesetz darf weder zu mild sein noch übers Ziel schießen. Mit etwas Glück wird es nie eine Verurteilung geben – aber hoffentlich auch weniger schmutzige Wahlkämpfe.