Der Standard

Gesetz zur Abschrecku­ng

- Eric Frey

„Anlassgese­tzgebung“gilt unter Rechtsexpe­rten als Schimpfwor­t – vor allem wenn der Gesetzeste­xt so missglückt ist wie beim aktuellen Verhüllung­sverbot. Aber genauso ärgerlich ist es, wenn ein Verhalten, das allgemein als Verstoß gegen unsere Rechtsordn­ung empfunden wird, nicht geahndet werden kann, weil es in die bestehende­n Gesetze nicht hineinpass­t.

Das gilt auch für Dirty Campaignin­g, das derzeit die Republik erschütter­t. Wahlmanipu­lation, Verleumdun­g: All das trifft auf das zu, was die neue Generation der Wahlkampfb­erater so treibt – und dann doch wieder nicht.

Und ein Blick über die Grenzen zeigt: Gebietet man diesem Treiben keinen Einhalt, dann wird es weiter um sich greifen. Denn auch wenn Tal Silberstei­ns Aktivitäte­n der SPÖ massiven Schaden zufügen dürften, nachdem sie aufgefloge­n sind: In den meisten Fällen funktionie­rt Dirty Campaignin­g. Das Internet verleitet dazu genauso wie die wachsende Polarisier­ung in der Politik.

Hier braucht es das, was Juristen Generalprä­vention nennen: einen Tatbestand und ein Strafmaß, das andere Partstrate­gen in Zukunft vor dem Griff in die Trick- und Dreckkiste abschreckt. Ein solcher Paragraf muss präzis formuliert werden, damit er seinen Zweck erfüllt. Das Gesetz darf weder zu mild sein noch übers Ziel schießen. Mit etwas Glück wird es nie eine Verurteilu­ng geben – aber hoffentlic­h auch weniger schmutzige Wahlkämpfe.

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