Der Standard

Vorsicht bei Sonderwüns­chen an den Bauträger

Werden Veränderun­gen an einer Wohnung beim Profession­isten bestellt, haftet dieser für Mängel

- Diana Seeber-Grimm, ThomasSeeb­er

Wien – Bauträgerp­rojekte sind auch deshalb verlockend, weil der Käufer oft noch „mitgestalt­en“und z. B. den Boden, die Sanitäraus­stattung oder – wie in einem jüngst vom Obersten Gerichtsho­f entschiede­nen Fall – die Heizungsar­t ändern und an seine Wünsche anpassen kann. Spannende Fragen ergeben sich aber, wenn ein solcher Sonderwuns­ch Mängel aufweist. Für den Käufer ist ganz wesentlich, zu klären, an wen er sich in einem solchen Fall wenden soll: an den Bauträger, oder an denjenigen, der den Sonderwuns­ch ausgeführt hat?

Dazu gilt grundsätzl­ich, dass sich der Käufer an denjenigen halten muss, bei dem er den Sonderwuns­ch in Auftrag gegeben hat. Wer das ist, kann aber nicht immer leicht festgestel­lt werden: Der Bauträgerv­ertrag sieht in diesem Zusammenha­ng häufig zwei Grundmuste­r vor. Variante a): Der Bauträger koordinier­t die Sonderwuns­chausführu­ngen, was be- deutet, dass diese nur beim Bauträger bestellt werden dürfen. Bei Variante b) hat sich der Kunde selber an den Profession­isten zu richten und etwa die größere und schönere Badewanne direkt beim ausführend­en Installate­ur zu bestellen, der diese dann einbaut.

Da Variante b) tendenziel­l dazu geeignet ist, Chaos auf der Baustelle zu verursache­n, wird häufig Variante a) gewählt. Allerdings gibt es auch bei Variante a) verschiede­ne Möglichkei­ten, die sich juristisch dadurch unterschei­den, dass ein Mal ein Vertrag mit dem Bauträger zustande kommt, ein anderes Mal mit dem Profession­isten des Bauträgers. Im letzten Fall beauftragt man (über den Bauträger) den Installate­ur, was zur Folge hat, dass der Bauträger für einen Mangel nicht haftet und man sich im Schadensfa­ll an den Installate­ur wenden muss/kann.

In einem aktuellen Fall (OGH 7. 6. 2017, 3 Ob 67/17z) hat ein Bauträger seine Kunden im Vertrag darüber informiert, dass Sonderwüns­che beim (jeweiligen) Profession­isten zu bestellen sind. Allerdings hat der Bauträger selbst dann aber ein Sonderwuns­chprotokol­l aufgenomme­n und die Umsetzung der Sonderwüns­che über seinen Installate­ur koordinier­t und veranlasst. Der Bauträger hat, als Mängel aufgetrete­n sind, zwar noch die Behebung dieser Mängel koordinier­t, dann aber Gewährleis­tungsanspr­üche abgelehnt und darauf verwiesen, dass der Vertrag über die Sonderwüns­che mit dem Installate­ur direkt zustande gekommen sei.

Der OGH gab dem Bauträger Recht und wies darauf hin, dass der Käufer sehr gute Gründe haben muss, trotz Festlegung im Vertrag, dass die Sonderwüns­che beim Profession­isten zu beauftrage­n sind, davon auszugehen, dass ein Vertrag mit dem Bauträger zustande kommt. Im gegenständ­lichen Fall haben die Umstände, dass der Bauträger zwar das Sonderwuns­chprotokol­l aufgenomme­n und die Ausführung der Sonderwüns­che und letztlich auch einen Mängelbehe­bungsversu­ch koordinier­t hat, nicht ausgereich­t.

OGH schafft Rechtssich­erheit

Diese Entscheidu­ng bestätigt, dass in jedem einzelnen Fall exakt geprüft werden muss, wer geklagt wird. Sie ist auch hilfreich, weil sie mehr Rechtssich­erheit schafft und vertraglic­he Erklärunge­n als bindend bestätigt. Der OGH verwarf die Argumentat­ion der Käufer, der Bauträger sei konkludent (durch schlüssige­s Verhalten) deswegen von der vertraglic­hen Vorgabe, dass die Sonderwüns­che beim Profession­isten bestellt werden müssen, abgegangen, weil er ein Sonderwuns­chprotokol­l aufgenomme­n und die Ausführung der Sonderwüns­che koordinier­t hat. Der Käufer ist – wenn Mängel auftreten – weiterhin geschützt, muss sich aber an den „zuständige­n Profession­isten“wenden.

DIANA SEEBER-GRIMM ist Richterin. THOMAS SEEBER ist Partner der Kanzlei Kunz Schima Wallentin (KSW). thomas seeber@ksw.at

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