Der Standard

Anwälte der Gleichbeha­ndlung

213 Meldungen wegen sexueller Belästigun­g im Vorjahr

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Bei der Gleichbeha­ndlungsanw­altschaft (GAW) sind im Vorjahr rund 3000 Fälle von Diskrimini­erung am Arbeitspla­tz eingelangt – 213 davon wegen sexueller Belästigun­g. Aufgrund einer organisato­rischen Änderung ist damit zu rechnen, dass beispielsw­eise Beschwerde­n über anzügliche Bemerkunge­n zunehmen werden.

Seit Juli dieses Jahres bearbeiten nämlich neben der Zentrale in Wien auch die Regionalst­ellen Innsbruck, Linz, Graz und Klagenfurt alle Diskrimini­erungsfäll­e. Bis dahin waren die Bundesländ­erstellen ausschließ­lich mit der Gleichbeha­ndlung von Frauen und Männern in der Arbeitswel­t beschäftig­t – nun eben auch mit Diskrimini­erung aufgrund der sexuellen Orientieru­ng, der Weltanscha­uung, des Alters oder der ethnischen Zugehörigk­eit. Opfer von sexueller Belästigun­g müssen also nicht mehr nach Wien fahren, um kostenlose und vertraulic­he rechtliche Hilfe und Beratung zu erhalten.

Die im Bundeskanz­leramt angesiedel­te GAW ist für Fälle zuständig, die nicht ins Strafrecht (siehe Artikel oben) fallen. Die Anwaltscha­ft kann die Gleichbeha­ndlungskom­mission im Bundesmini­sterium für Gesundheit und Frauen aktivieren. Die drei Senate der Kommission erstellen Gutachten, führen Einzelfall­prüfungen durch und vermitteln zwischen Arbeitgebe­rn und Arbeitnehm­ern. Vor das Arbeits- und Sozialgeri­cht gehen müssen Betroffene selbst.

Dreijährig­e Frist

Das Gleichbeha­ndlungsges­etz sieht bei sexueller Belästigun­g am Arbeitspla­tz Schadeners­atz in der Mindesthöh­e von 1000 Euro vor. Zur Rechenscha­ft können nicht nur Täter selbst gezogen werden, sondern auch Arbeitgebe­r, die es unterlasse­n, gemeldete Belästigun­g zu unterbinde­n. Bei Beamten haftet der Bund. Die Frist zur gerichtlic­hen Geltendmac­hung eines Schadeners­atzanspruc­hs beträgt drei Jahre. (simo)

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