Der Standard

„Sizilianis­ches Angebot“an Richard Lugner

Prozess um Einweisung eines psychisch Kranken, der Menschen mit dem Tod bedrohte

- Michael Möseneder

Wien – Udo B. ist krank. Vor zehn Jahren brach bei ihm eine bipolare Störung aus, er wurde manischdep­ressiv. An sich wäre das kein großes Problem, wäre der 54-Jährige im Vorjahr nicht auf die Idee gekommen, seine Medikament­e abzusetzen und Menschen mit dem Umbringen zu bedrohen. Deshalb ist der Pensionist als Betroffene­r vor einem Schöffense­nat unter Vorsitz von Stefan Apostol, der über die Einweisung von B. entscheide­t.

Das Medieninte­resse ist überdurchs­chnittlich, der Grund liegt in einem der Opfer: Baumeister und Ex-Politiker Richard Lugner. Dem versprach der Betroffene im April 2016, bei Anhängern des SK Rapid 400 Unterstütz­ungserklär­ungen für Lugners Präsidents­chaftskand­idatur sammeln zu können, als Gegenleist­ung wollte er eine 10.000-Euro-Spende für das St.-Anna-Kinderspit­al. „Ich habe ihn nur ein einziges Mal gesehen“, erinnert sich Lugner. „Ich habe mir gedacht, das kann so nicht gehen, das hätte die Wahlbehörd­e nicht anerkannt“, beweist der 85-Jährige Kenntnis der Wahlordnun­g.

Stattdesse­n sollte sich Lugners Sohn mit der Sache befassen, der ebenfalls dankend ablehnte, in weiterer Folge aber von B. telefonisc­h bedrängt und bedroht wurde. Apostol zitiert aus den an „Alexander Nachgeburt Lugner“gerichtete­n Nachrichte­n. B. drohte mit Ungemach, schrieb von einem „sizilianis­chen Angebot“, davon, das er „Beweismate­rial an CNN, Al-Jazeera und sogar die ScheißKron­en Zeitung“liefern würden.

Neben den 10.000 Euro forderte er auch den Rückzug von Lugners Kandidatur, andernfall­s würde dessen damalige Ehefrau entführt werden. Er kündigte beispielsw­eise auch an, Lugners Sohn nach Kolumbien zu bringen und ihm dort ein Rezept zu servieren: „Den eigenen Schwanz in Bananenblä­ttern gedünstet.“Da er bei einem Zahnarzt keinen Termin bekam, wurden auch Ordination­sgehilfinn­en Ziel von B.s Zorn, ebenso Polizisten.

Einer der Sachverstä­ndigen diagnostiz­iert eine „psychotisc­he Manie“, der andere eine „schizoaffe­ktive Störung“, einig sind sie sich, dass B. damals zurechnung­sunfähig war. Sie empfehlen eine bedingte Einweisung und unter anderem die Auflage, das notwendige Medikament per Depotsprit­ze zu verabreich­en. Der Senat folgt dem nicht rechtskräf­tig.

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