„Sizilianisches Angebot“an Richard Lugner
Prozess um Einweisung eines psychisch Kranken, der Menschen mit dem Tod bedrohte
Wien – Udo B. ist krank. Vor zehn Jahren brach bei ihm eine bipolare Störung aus, er wurde manischdepressiv. An sich wäre das kein großes Problem, wäre der 54-Jährige im Vorjahr nicht auf die Idee gekommen, seine Medikamente abzusetzen und Menschen mit dem Umbringen zu bedrohen. Deshalb ist der Pensionist als Betroffener vor einem Schöffensenat unter Vorsitz von Stefan Apostol, der über die Einweisung von B. entscheidet.
Das Medieninteresse ist überdurchschnittlich, der Grund liegt in einem der Opfer: Baumeister und Ex-Politiker Richard Lugner. Dem versprach der Betroffene im April 2016, bei Anhängern des SK Rapid 400 Unterstützungserklärungen für Lugners Präsidentschaftskandidatur sammeln zu können, als Gegenleistung wollte er eine 10.000-Euro-Spende für das St.-Anna-Kinderspital. „Ich habe ihn nur ein einziges Mal gesehen“, erinnert sich Lugner. „Ich habe mir gedacht, das kann so nicht gehen, das hätte die Wahlbehörde nicht anerkannt“, beweist der 85-Jährige Kenntnis der Wahlordnung.
Stattdessen sollte sich Lugners Sohn mit der Sache befassen, der ebenfalls dankend ablehnte, in weiterer Folge aber von B. telefonisch bedrängt und bedroht wurde. Apostol zitiert aus den an „Alexander Nachgeburt Lugner“gerichteten Nachrichten. B. drohte mit Ungemach, schrieb von einem „sizilianischen Angebot“, davon, das er „Beweismaterial an CNN, Al-Jazeera und sogar die ScheißKronen Zeitung“liefern würden.
Neben den 10.000 Euro forderte er auch den Rückzug von Lugners Kandidatur, andernfalls würde dessen damalige Ehefrau entführt werden. Er kündigte beispielsweise auch an, Lugners Sohn nach Kolumbien zu bringen und ihm dort ein Rezept zu servieren: „Den eigenen Schwanz in Bananenblättern gedünstet.“Da er bei einem Zahnarzt keinen Termin bekam, wurden auch Ordinationsgehilfinnen Ziel von B.s Zorn, ebenso Polizisten.
Einer der Sachverständigen diagnostiziert eine „psychotische Manie“, der andere eine „schizoaffektive Störung“, einig sind sie sich, dass B. damals zurechnungsunfähig war. Sie empfehlen eine bedingte Einweisung und unter anderem die Auflage, das notwendige Medikament per Depotspritze zu verabreichen. Der Senat folgt dem nicht rechtskräftig.